Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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7. Die Kirchenstrafen. 
Die von Bamberger Klerikern veranlafste und geleitete Ketzer- 
inquisition des Jahres 1332 heischt von Nürnberg noch kein 
Menschenleben: Der Rat gewährt den Gesandten des Bischofs 
zwar freien Einlafs, doch nicht den erwünschten Zugriff, wenn 
auch eine stattliche Reihe von Waldensern zum Verlassen der 
Heimat gezwungen wird. In der Folge beseelt ihn nicht die 
gleiche Energie, Feuerbrände lodern zu Ende des 14. Jahrhunderts 
empor. Und auch sonst strebt er bis zum Hereinbrechen der 
Reformation jeden offnen Konflikt mit der Kurie — nicht zum 
wenigsten wegen der hieraus erwachsenden kostspieligen Streitig- 
keiten — zu vermeiden, wie er auch einer Bannifizierung keines- 
wegs gleichgiltig gegenübersteht. Dies erweist z. B. ein Gutachten 
des Konsulenten Clüver, welches die Festnahme von fürsätzlichen 
Totschlägern in Kirchen und Klöstern ängstlich widerrät,!) oder 
ein Erlafs, durch welchen ein Einheimischer beordert wird, „das 
er sich mit der frawen, die In zu pan pracht hatt viertrag, da- 
mit der pan abgestelt und nicht Interdikt gelegt werde, oder das 
er die Stadt meyde, dann ein Rate die prozels und geistliche 
beswerde nicht erleyden möge“.?) 1515 steckt man eine Frau, 
da sie mit Bann und Interdikt belegt wurde, in das Lochgefängnis, 
entledigt sie jedoch bald wieder der Haft mit der Warnung, sich 
nicht vor Aussöhnung mit der Kirche in die Heimat zu begeben.) 
Über die Bedeutungslosigkeit des Bannes für den neuen Glauben 
handelt ein interessantes Schreiben Luthers an den Rat, auf dessen 
Anfrage hin verabfalst.*) 
Auslieferung von Priestern an die geistliche Behörde --— auch 
wegen weltlicher Verbrechen, wie Diebstahls -— wird des Öftern 
betätigt. Hie und da geben sich freilich tonsurierte Schwindler 
für Kleriker aus, wie z. B. ein sehr verwegner Kirchenräuber. 
Aus Vorsicht lälst jedoch der Rat, auch sofern er die Angabe des 
Ertappten für leere Ausflucht hält. denselben in einem verhängten 
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halten, trotzdem sein Vater Leb, Rtb. XI, 299, StA.; das Redlichmachen 
von Gesellen, Soden 1, 288; ein Geiger hat durch Zufall einen Hund er- 
schlagen und bittet, ihn durch eine Strafe wieder redlich zu machen, 238 
1) s. Verfahren 514, 122; Rtschlb. Sim. Clüv. 139. 
2) Rtb. IV, 35 StA. ©) Haderb. I, 1508—1516, 200. 
4 Waldau, Verm. Beitr., 4, 310; 8. ind. Westermayer, n. Kirchenordn. 187. 
Knanp., Nürnberger Kriminal-Recht.
	        
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