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sich vier Knechte halten, die mit ihm den Wald bereiten und pfänden
sollen, wo sie einen auf Waldfrevel betreffen, und was sie pfänden,
allein oder alle fünf zusammen, daran soll der Forstmeister kein Recht
haben. Auch von den Forstmeistern soll nur immer einer ihres Amts
und ihrer Rechte Verweser sein, der soll zwei Knechte halten dürfen,
was die aber pfänden, das sollen sie zu dem Waldstromer bringen,
schon damit man die Pfänder an einem Ort und nicht an zweien zu
suchen habe, und von dem für die Pfänder eingelösten Gelde soll der
Waldstromer dem Forstmeister die Hälfte geben, auch soll ihm nichts
davon abgehen, wenn der Waldstromer aus Bitten, aus Freundschaft
oder aus anderem Anlaß jemandem die Pfändung erlasse. Wo aber
die Gepfändeten ihre Unschuld nachzuweisen im stande sind, da haben
heide nichts zu beanspruchen. Ferner, die Pfänder, die die Ober—
Erb⸗) Förster des Waldes nehmen, sollen sie dem Forstmeister über—
antworten, der soll sie gleichfalls zu dem Waldstromer schicken und
von dem Gelde, womit die Pfänder ausgelöst werden, sollen je von
30 Hallern 2 Schilling Haller, nämlich 24, des Forstmeisters sein,
die übrigen drei Schilling (36 Haller) dem Waldstromer gehören.
Wer von einem von ihnen gepfändet wird, der soll von dem andern
um dieselbe That nicht mehr gepfändet werden dürfen. Und wenn der
Waldstromer von einem angegangen wird, der Zimmer⸗ und Bauholz
zällen will, so mag er es erlauben, wie es herkömmlich ist, doch soll
er das den Forstmeister wissen lassen, der dann dem Nachsuchenden die
Forsthut anweisen soll, wo er das Holz hernehmen und hauen darf.
Was davon fällig ist, gehört ihnen beiden zu gleichen Teilen. Die
Waldwasser sollen sie haben beide mit demselben Rechte, wie früher.
Um des Zimmer⸗ und Brennholzes willen, dessen der Forstmeister
bedarf, braucht er den Waldstromer nicht anzugehen. Und wenn der
Waldstromer verlangt, daß der Forstmeister vor ihm zu Recht stehen
soll, so hat der Forstmeister das nicht udtig, da er gute Urkunden
von dem Reiche hat, wo er das thun soll (nach der ältesten von 1289
nur vor dem damals im Jahre 183685 allerdings schon lange nicht mehr be⸗
stehenden Gerichte des Butiglers). Dagegen soll er die 60 Heller Gült, die
er jedes Jahr zu Mögeldorf, zu Fischbach und in anderen Dörfern von
jedem Bauer nahm, der Holz zum Verkaufe in die Stadt fuhr, fortan
nicht mehr erheben dürfen. Schließlich sollen beide die Erbförster alle
dahre zu sich bescheiden, die um des Waldes Nutzen willen ihre Forsi⸗
rügen vorbringen sollen.
Es wurde schon vorhin bei Aufzählung der Bestimmungen,
die die Kaiser zur Schonung des Waldes erließen, bemerkt, daß
Schultheiß und Rat der Stadt Nürnberg den Auftrag erhielten, Über⸗