Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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invertraut war, und dann bezeichnet ja auch Ulman Stromer den 
Ritter Pfinzing als einen, der von des Reichs wegen auf der Burg 
saß. Neben diesem Reichsvogt noch einen besonderen Burgvogt auf der 
Reichsburg anzunehmen, scheint kein Grund vorzuliegen. Wer aber vor 
Finsetzung der Landvögte auf der Burg gesessen hat, ob das die Burg— 
grafen waren, oder besondere Castellane, oder andere kaiserliche Beamte, 
(die Butigler) oder aber ob schon damals die Bürger von Nürnberg 
die Burg in ihren Verwahrsam genommen hatten, diese Frage lassen 
wir aus Mangel an sicheren Nachrichten darüber hier unentschieden. 
Die Rechte des Landvogts an der Burg erlitten jedoch eine 
wesentliche Beschränkung zu Gunsten der immer mehr aufstrebenden 
Stadt. Im Jahre 1318, durch das von uns schon früher erwähnte 
aus Pisa datierte Privileg bestimmt Kaiser Heinrich VII., die Kaiser— 
burg (es steht da: castrum et turris in médio eius sita, das Schloß 
und der Turm in seiner Mitte, offenbar der Vestnerturm vgl. oben 
S. 48), soll nicht von der Stadt getrennt werden, vielmehr ist der 
Burgvogt und Besitzer derselben verpflichtet, im Todesfalle eines 
Kaisers, sie den Bürgern in Obhut zu geben, bis der neue König ge— 
wählt ist. Und in einer Verordnung aus demselben Jahre, gleichfalls 
aus Pisa datiert, befiehlt Kaiser Heinrich seinen lieben Getreuen, wie 
er sie nennt, den Burggrafen und den Kastellanen, die zur Zeit von 
Reichswegen auf dem Schlosse zu Nürnberg säßen, bei Vermeidung 
seiner kaiserlichen Ungnade den Bürgern zu Nürnberg hinsichtlich des 
Schlosses in allem willfährig und gehorsam zu sein. Da hier von 
mehreren Kastellanen auf der Burg gesprochen wird, so haben wir 
darunter wohl nicht nur den eigentlichen Burgvogt, den wir für jene 
Zeit mit dem Reichsvogt identifizieren zu müssen glanbten, sondern 
auch die Inhaber der verschiedenen Burghuten zu verstehen)J. 
Dieses wichtige Privileg, durch das das Verhältnis zwischen 
Stadt und Burg in das völlige Gegenteil von dem früheren umge— 
wandelt wurde, wurde von späteren Kaisern mehrfach bestätigt. 1841 
bestimmt Ludwig der Bayer, daß im Falle eines Zwischenreiches die 
Bürger zu Nürnberg sich seiner und des Reichs Burg „genzlichen 
unterwinden sollen einem künftigen und einmütigen Herrn, der zu dem 
Reich erwählet wird, getreulich zu warten. Wer (wäre es) aber, daß 
ihn (ihnen) unser oder des Reichs Pflegere oder Amptleuthe, oder 
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2) Bgl. S. 54 f. Wenn die Stelle (castellanis qui pro tempore fuerint in 
castro Norimbergensi pro parte imperii commorantes) nicht anders zu verstehen 
ist, nämlich: Wir befehlen u. s. w. den Kastellanen, die je zu Zeiten, nacheinander, 
auf der Burg sihhen. Wissen wir doch, daß die Reichsvögte einem raschen Wechsel
	        
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