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sei.) Sollte er auch irgend eine That begehen mit Todtschlag oder
sonstwie, wodurch ihm die Stadt verboten würde, so soll das auf sein
Geld, seinen Schaden und die Leistung nicht einwirken. Sollte ihm
das von der Stadt nicht gehalten werden, so soll er die Stadt und
alle Bürger pfänden und, vor welchen Richter er will, bringen dürfen,
und soll ihm das weder an seinem Bürgerrecht, noch irgendwie schaden.
Im Jahre 1388 betrug die Leibrente 1114 Prozent. Dagegen
erhielt Ludwig Pütreich aus Mainz für ein Darlehen von 2000 Gul—
den nur 5 Prozent, weil dies nicht Leibgedinge, sondern sogenanntes
Ewiggeld, d. h. gewöhnlicher Kapitalzins war.
Bei Bestimmung des Zinsfußes kam es im Mittelalter ebenso
wie heutzutage hauptsächlich auf die Sicherheit der Kapitalanlage an
und unrichtig ist die vielfach verbreitete Meinung, daß der Zinsfuß
im Mittelalter allgemein ein sehr hoher von 10 bis 20 Prozent ge—
wesen sei. Zwar den damals nur eben erst ausgepfändeten Juden in
Nürnberg wurde von dem Rat ausdrücklich zugestanden, 10 bis 18
Procent zu nehmen, aber die Stadtkassa brauchte bei ihren Anlehen
nicht mehr als 5, häufig nur 4 Procent zu geben und fand für ihre
Briefe Liebhaber genug. Als die Gemeinde im Jahre 1427 den großen
Kauf der burggräflichen Veste und der daͤzu gehörigen Güter mit
einem Aufwand von 1837,611 Pfund Haller bestritt, verkaufte sie Ewig—
geld auf Ablösung je einen um 25 Gulden, d. h. sie nahm Kapital
auf mit Vorbehalt des Kündigungsrechts zu 4 Prozent: 10,505 Pfd.
Haller und als dies nicht hinreichte, gab sie je einen um 20 Gulden,
d. i. 5 Prozent und nahm noch 68,184 Pfd. Haller auf. Im Jahre
1434 gab die Stadtkasse für Leibgedinge nur 10, für Ewiggeld nur
4 Prozent. Der Zinsfuß war also in dieser Zeit um 1 Prozent und
darüber heruntergegangen.
Außer dem jährlich erhobenen Judenzins, von dem wir später
zu handeln haben, kommen endlich noch gewisse Abgaben als zu—
fällige Einnahmen vor, durch die sich die vermögenden Bürger von
öffentlichen Leistungen, zu denen sie persönlich verpflichtet waren, los—
kauften. Von dieser Art sind in der Stadtrechnung von 1388 zwei Ein—
nahmeposten unter dem Titel,Recepta raysä“, d. i. Einnahmen gelegentlich
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tende Zahl der durch das Los „zjum Auszug bestimmten Bürger mit Geld
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*) Das merkwürdige Verfahren des Mittelalters, einen säumigen Schuldner
dadurch zur Zahlung zu zwingen, daß er oder seine Bürgen sich eine Art Personal-—
arrest (Leistung oder Einlager, wie man es nannte), gewöhnlich in ein Gasthaus,
begeben mußten, wo sie so lange auf ihre Kosten zu leben verpflichtet waren, bis
der Gläubiger bezaäahlt war.
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