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machers die 4 Geschwornen der Schreiner und daneben
nur die 3 ältesten Bleistiftmacher vor dem Rugsamt er-
scheinen und ihr Urteil über das vorliegende Probestück
abgeben. Die Thatsache des Zusammenhangs beider Hand-
werke wird auch durch eine Bestimmung illustriert, wo-
nach den Bleistiftmachern, welche das Schreinergewerbe
erlernen wollen, von den neun Lelhrjahren eines erlassen
wird.!) Nach dem Angeführten begreifen wir es wohl,
dass die Bleistiftmacher noch nicht die Hände in den
Schooss legen, sondern alles aufbieten, um das schon ge-
lockerte Band, welches sie noch mit den Schreinern ver-
bindet, vollends zu zerreissen.
Schon acht Tage nach dem obigen Ratsbescheid reichen
sie denn auch beim Rugsamt eine Petition ein, in der sie
ihre Abänderungsvorschläge ausführlich darlegen. Wir
sind nicht in der Lage, genau den Inhalt der Eingabe anzu-
geben, da auch sie zu den Dokumenten des Rugsamts ge-
hört, die am Ende des 18. Jahrhunderts zu Verlust ge-
yangen sind; doch kann nach dem oben Gesagten ihr
Inhalt kaum zweifelhaft sein.
Auf Grund dieser Eingabe veranstaltet nun das Rugs-
amt eine Konferenz?), bei der auch die Geschworenen der
Schreiner erscheinen. Diesen letzteren werden die Wünsche
der Bleistiftmacher vorgelesen und nach langem Hin- und
Herreden entschliessen sich die Schreiner, nicht ohne einen
gewissen Druck von Seite des Rugsamtes, zu einigen weiteren
Konzessionen.
Der Hauptwunsch der Bleistiftmacher, die Schreiner
vom Umgang auszuschliessen, wird nicht vollständig er-
reicht, immerhin seiner Verwirklichung bedeutend näher
gebracht; es wird bestimmt, dass künftig nur ein Ge-
schworener der Schreiner neben zwei Bleistiftmachern an
I) Actum 3. Punet 8.
2) Exzerpte aus den Rugsamtsakten im Stadtarchiv: Bleistift-
macher. Actum 4. 18. April 1708.