A
Werkstätten und Verkaufsläden der Einzelnen den sog.
„Umgang“ oder Eingang vorzunehmen. Dieses Recht
jer Kontrolle stand ilmen nun auch den Bleistiftmachern
yegenüber zu und es ist selbstverständlich, dass sie die
günstige Gelegenheit zu aller Art von Plackereien nicht
angenützt vorübergehen liessen. Dies ist der zweite Miss- \
stand, unter dem die Bleistiftmacher zu leiden hatten.
Doch hat in diesem Punkt der Rat wenigstens ein Ein-
sehen, er erkennt die Unzulänglichkeit der Verhältnisse
an und fordert von den Rugsamtsdeputierten ein Gutachten
darüber ein, ob nicht der Umgang der Schreiner bei den
Bleistiftmachern aufgehoben oder doch beschräukt werden
könne. !) Zu thatsächlichen Änderungen kommt es jedoch
auch hier nicht; noch acht Jahre lang bleibt alles beim Alten
erst eine neue Petition im Jahre 1706 hat den Erfolg,
dass den Bleistiftmachern erlaubt wird, „die Beschauung
der Bleyweissstetfte sowohl in ihren Häusern als den Krämen
beywesend zweyen Geschworenen des Schreinerhandwerks
fürzunehmen.“ ?) Nicht mehr nehmen .also wie bisher die
Schreiner allein den Umgang vor, sondern auch Vertreter
ler Bleistiftmacher selbst dürfen sich daran beteiligen, in
welcher Zahl und mit welchen Rechten, ist in den Rats-
protokollen nicht gesagt s); aber mag der Einfluss, den
die Bleistiftmacher durch jenen Ratsverlass erlangt haben,
an sich auch recht gering gewesen Sein, es liegt doch in
dem angeführten Bescheid des Rates die erste Anerkennung
des Selbstsändigkeitsgefühls, des Unabhängigkeitsstrebens
bei den Bleistiftmachern. Wir haben oben gesehen, dass
die Bleistiftmacher auf dem besten Wege dazu waren, in
ihrer Eigenart als besonderes Gewerbe zu verschwinden
and im Schreinerhandwerk aufzugehen, und dieser Tendenz
1) Rats-Prot. tom. 1697. No. 18a. f. 87.
2) Rats-Prot. tom. 1705. No. 11. f. 135.
3) Aus den verloren gegangenen Akten des Rugsamtes würde es
sich wohl haben ersehen lassen.