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Die mittelbaren Unterthanen, die Gutsleute fremder Herren
mussten . dem König huldigen. Alle protestantischen
Patronatsprediger wurden in den Landeskapitelverband
gezogen; die Einrichtungen der katholischen Kirche blieben
unangetastet. Die Landesabgaben, welche bisher die
mittelbaren Unterthanen an ihre Gutsherrschaften gezahlt
hatten, wurden abgeschafft. Recht zu sprechen wurde nur
denjenigen Gerichtsherren zugebilligt, welche es nach den
Gesetzen der Monarchie thun würden; meist mussten sie
sich mit der: niederen Gerichtsbarkeit begnügen, Die
Konskription, die Rekrutenaushebung, die preussischen
Quartiergebräuche wurden allgemein eingeführt.! Kaiser-
liche Werber durften sich nicht mehr sehen lassen.” Die
Hoheitsansprüche auf brandenburgische Gutsleute in
fremden Gebieten wurden teilweise aufgegeben, der Steuer-
bezug von daher häufig untersagt. Wie bei allem, was
mit den Annexionen zusammenhängt, tritt auch “hier
Kretschmann besonders hervor. Er hatte als Kommissarius
die im Lande fungierenden Beamten und Geistlichen der
Nachbarn zu verpflichten, die Ritterschaft mit ihrer
künftigen Stellung bekannt. zu machen.® Die Kassen in
den neuen Gebieten wurden beschlagnahmt, die Beamten,
wenn sie sich weigerten, entfernt, bei Widersetzlichkeit
auch gefangen gesetzt. Das Debitwesen des Fürsten von
1. Lang: Annalen 16; Weltrich: Erinnerungen (1808), 18 f.;
Kretschmann: Hof und Staat I, 26; G. Voltz: Chronik der Stadt
Weissenburg im Nordgau (1835), 174f., 178 ff.: Fronmüller? 1065
Beck 150 ff.
2. Bericht Hard, d.‘ d. Ansbach 29. Juli 1706; R. 44°C. 6.
3. Bericht Hard. vom 209. Juli 1796; Hänlein u. Kretschmann:
Staatsarchiv III, 100. — Kretschmann zog sich infolge dieses .Auf-
:rags vielfache Feindschaften zu, Man bezeichnete ihn sogar als
den Urheber der Revindikationen (Hänlein u. Kretschmann: Staats-
archiv III, ı50ff.), Auch im kaiserl. Handschreiben wird er er-
wähnt.