144 —
ihm einzufinden, sobald der Fürstbischof gestorben sei oder
sein Ableben unmittelbar bevorstehe.! Schon seit langem
hatte man dessen Hinscheiden angekündigt, und nie wollten
sich die Voraussagen bewahrheiten. Soden sandte eben
zur Aufhellung dieses Widerspruchs einen Geheimagenten
nach Bamberg,? als der Direktorialstreit in eine neue
Phase eintrat.
Auf die früheren Vorschläge Sodens zurückgreifend,
liess das Kabinettsministerium denselben im Juni 1794 an-
weisen, beim Tode des Bischofs die Kreisversammlung‘ zu
vertagen, für den Fall sie indes beisammen bliebe, ihr Vor-
gehen für nichtig zu erklären.® Der Auftrag, welchen
Hardenberg‘ auf eigene Faust dem schroffen Befehl hin-
zufügte, wurde die Brücke zur Einigung. Er liess dem
bambergischen Kreisgesandten eröffnen, Preussen werde
die Konkurrenz des Domkapitels während der Sedisvakanz
für immer bestätigen, wenn dasselbe zu einem Vergleich
überhaupt bereit sei* Schon hundert Jahre hatte es beim
Ableben des Bischofs dessen Befugnisse ausgeübt; es war
in deren Besitz durch ein Mandat des Reichshofrats geschützt.
Jetzt vor die Gefahr gestellt, dass ein mächtiger Staat die-
selben, wenn es ihm beliebe, an sich nehme, hielt man es für
klug, die dargebotene Hand nicht zurückzustossen. Wohl
ohne Ermächtigung des Bischofs versicherte Oberkamp,
dass das Domkapitel gewisse Zugeständnisse, wenn Preussen
auf sie eingehe, in einen Vertrag zusammenfasse, zum
ı. Sodens Bericht d. d. Nürnberg 24. Dez, 1793; R. XI 13.
2. Bericht Sodens d. d. Nürnberg 6. Juni 1794; der Geheim-
agent unterzeichnet seine Berichte vom 1. und 2. Juni 1794 mit
Philipp Friedrich Neumeyer; R. XI. 16.
3. Reskript an Hard. d. d. Berlin 14 Juni 1794, gez. Finck.,
Alv. Der Bericht Hard. d. d, Frankfurt a. M. 3. Juni 1794 hatte
ein solches Vorgehen nicht beantragt; R. XI 7.
4. Reskript Hard. an. Soden vom 4. Juli 1794; ebda.