70
Der Distriktsrabbiner Dr. Loewi ın Fürth ist von
vorstehender Entschliessung in geeigneter Weise verständigen
zu lassen und folgen die Berichtsbeilagen im Anschluss zurück
München, den ıı. September 1858.
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl
Dr. v. Aschenbrenner.
An die
Kgl. Regierung, Kammer des Innern,
von Mittelfranken.
Aufstellung eines israelitischen
Religionslehrers in Nürnberg betr.
Dieser Ministerialerlass weicht in zweifacher Beziehung
von den bisherigen Regierungsentschliessungen ab. Während
die R.-E. vom 20. April 1858 erklärte, »von einer exekutiven
Beitreibung von Umlagen und Beiträgen zum Zwecke der
Besoldung eines Lehrers, kann keine Rede sein«, sind
nach dem obigen Ministerialerlasse »sämtliche selbständige
israelitischen Glaubensgenossen als konkurrenzpflichtig zu
erachten«, während ferner in den verschiedenen Regierungs-
entschliessungen nur von einem Anschlusse der Nürnberger
[sraeliten an die Fürther Kultusgemeinde die Rede war,
verordnet der Ministerialerlass eine selbständige religiöse
Organisation der Juden in Nürnberg. Nur die Art dieser
Organisation wird nicht genau bestimmt. Die M.-E. drückt
sich hier fast orakelhaft aus. Sollte zur Zeit eine förmliche
Kultusgemeinde nicht gebildet werden wollen, so wird
doch »eine der gemeindlichen ähnliche Organisation«
notwendig sein. Von wessen Wollen soll die Bildung einer
förmlichen Kultusgemeinde abhängen? Dr. Loewi meinte: