70 Der Distriktsrabbiner Dr. Loewi ın Fürth ist von vorstehender Entschliessung in geeigneter Weise verständigen zu lassen und folgen die Berichtsbeilagen im Anschluss zurück München, den ıı. September 1858. Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl Dr. v. Aschenbrenner. An die Kgl. Regierung, Kammer des Innern, von Mittelfranken. Aufstellung eines israelitischen Religionslehrers in Nürnberg betr. Dieser Ministerialerlass weicht in zweifacher Beziehung von den bisherigen Regierungsentschliessungen ab. Während die R.-E. vom 20. April 1858 erklärte, »von einer exekutiven Beitreibung von Umlagen und Beiträgen zum Zwecke der Besoldung eines Lehrers, kann keine Rede sein«, sind nach dem obigen Ministerialerlasse »sämtliche selbständige israelitischen Glaubensgenossen als konkurrenzpflichtig zu erachten«, während ferner in den verschiedenen Regierungs- entschliessungen nur von einem Anschlusse der Nürnberger [sraeliten an die Fürther Kultusgemeinde die Rede war, verordnet der Ministerialerlass eine selbständige religiöse Organisation der Juden in Nürnberg. Nur die Art dieser Organisation wird nicht genau bestimmt. Die M.-E. drückt sich hier fast orakelhaft aus. Sollte zur Zeit eine förmliche Kultusgemeinde nicht gebildet werden wollen, so wird doch »eine der gemeindlichen ähnliche Organisation« notwendig sein. Von wessen Wollen soll die Bildung einer förmlichen Kultusgemeinde abhängen? Dr. Loewi meinte: