Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 247
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Bemühungen je einen Gulden, der Gerichtsschreiberssohn und der Silber-
wäger je einen halben Gulden und die Büttel zusammen fünf Schillinge.
8 2. Der Richter und die Gemeindemeister zu Wöhrd.
Aus dem durch Kaufvertrag vom Jahre 1427 erworbenen Marktflecken
Wöhrd fliefsen der Stadt neben den zur Feste gehörigen Zinsen Gerichts-
gefälle, Losung, Ungeld, Zeichengeld und Polizeistrafgelder zu. Die Ge-
richtsgefälle, zu denen aufser den üblichen Gebühren und Bufsen hier
auch noch die Meisterrechtsgebühren und die bei Besitzübertragungen von
Zinsgütern zu zahlenden Handänderungsabgaben, der „Handlohn“, gehören,
werden durch den Richter zu Wöhrd erhoben, dessen Funktionen in unserer
Epoche durch den Nürnberger Stadtrichter im Nebenamt versehen werden.
[nsofern dieser in Wöhrd richterliche Befugnisse ausübt, gehört er der
Justizverwaltung des Marktfleckens an. Insofern er aber die dem Rat als
dem Schutzherrn des Ortes zustehenden Gefälle einnimmt und an die
Losungstube abführt, wird er zu einem Organ der nürnbergischen Finanz-
verwaltung. Die Losung wird von den Einwohnern Wöhrds in derselben
Weise und durch dieselben Organe wie in der Stadt selbst erhoben. Die
Vereinnahmung des Ungelds und des Zeichengelds, welches von den
Wöhrder Färbern für die amtliche Beglaubigung der Qualität ihrer gewerb-
lichen Erzeugnisse zu zahlen ist, liegt zwei Gemeindemeistern ob, die für
jedes dieser Ämter ein gemeinsames Jahresgehalt von zwölf Gulden Land-
währung beziehen. Die Polizeistrafen werden teils durch ebendiese Ge-
meindemeister, teils durch den nürnbergischen Pfänder eingezogen. Die
Bufsen für geringere Vergehen und der fünfte Teil des Ungelds und
Zeichengelds bleiben der Gemeinde Wöhrd zur Bestreitung ihrer Kom-
munalausgaben überlassen. Doch beansprucht der Nürnberger Rat die
Oberaufsicht über die Finanzverwaltung des Ortes, und da diese seit 1383
in den Händen eines aus zwölf Mitgliedern bestehenden Rates liegt, unter-
steht auch die jährliche Neuwahl dieses Rates der nürnbergischen Kon-
trolle. Zu diesem Zweck werden jedes Jahr im unmittelbaren Anschlufs
an die Ratsveränderung in Nürnberg zwei der angesehensten Katsherren
nach Wöhrd entsendet, um dort auf dem Rathause von den bisherigen
Zwölfern und von der Gemeinde je zwei, also im ganzen vier Wähler
küren zu lassen, welche geloben müssen, vier Zeichenmeister zu wählen,
die dem Rate zu Nürnberg nütze und ihrem Amte und der Gemeinde zu
Wöhrd, Reichen wie Armen, ungefährlich vor seien. Können sie sich
über die Wahl nicht einigen, so ernennt die Gemeinde einen fünften,
dessen Stimme den Ausschlag giebt. Sind die vier Zeichenmeister er-