248 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter.
nannt und vereidigt, so kooptieren sie sich mit den vier Wählern zu-
sammen noch vier fromme, zu Wöhrd gesessene Leute, worauf alle zwölf
in Gegenwart der Gemeinde schwören, dem Rate zu Nürnberg gehorsam
und dem Rate, dem Gericht, dem Schöffen-, Zeichenmeister-, Gemeinde-
meister- und Mühlmeisteramt zu Wöhrd, zu Nutz und Frommen Armen
und Reichen, getreulich und ohne Gefährde vor zu sein.
8 3. Die Ungeldeinnehmer zu Feucht.
Im Jahre 1431 liefs sich der Rat von König Siegmund die Krlaubnis
erteilen, den Flecken Feucht, an dem die Stadt wegen ihrer Waldnutzungs-
rechte finanziell interessiert war, zu befestigen und zu diesem Zwecke
Zoll und Ungeld daselbst zu erheben. Auf Grund dieses Privilegs wurde
noch im selben Jahr Paul Vorchtel zweimal, das eine Mal mit Siegmund
Stromer, das andere Mal mit Erhard Haller nach Feucht gesandt, um da-
selbst ein Ungeld einzurichten. Das Verfahren dabei war das im Mittel-
alter allgemein übliche: die Weinschenken hatten das Ungeld zu zahlen
ınd erhielten dafür ein neues Schankmafs, das nicht ganz soviel Wein
fafste, als das bisher übliche, und dessen Inhalt gleichwohl zum selben
Preise wie der Inhalt des” letzteren verkauft werden durfte. Waren
"rüher 54 Mafs auf den Eimer gegangen, so sollte der Eimer nunmehr
in 58 Mafs geteilt werden. Das Mafs verlor also % seines Raumgehaltes,
woraus zu entnehmen ist, dafs das Ungeld rund sieben Prozent vom Werte
des konsumierten Weines betrug. Von der Befestigung Feuchts, für die
sein Ertrag verwendet werden sollte, hören wir bis 1440 nichts. Da
trotzdem das Ungeld regelmäfsig an die Losungstube abgeliefert wurde,
so bildete es in Wahrheit einen Beitrag des Fleckens zu den allgemeinen
Verwaltungsausgaben der ihn schützenden Stadt, also eine Vogteiabgabe.
Mit der Einhebung des Geldes sind in unserer Epoche zwei Ungelter
betraut, die das, was sie einnehmen, zu den vier Goldfasten an die Losunger
abliefern und dafür jedesmal zusammen 2 #4", im Jahre also 16 44” als
Solar erhalten.
Fünftes Kapitel.
Die Einnehmer der Geldzinse und Korngülten und die Verwaltung der
städtischen Getreidevorräte,‘
8 1. Das Zinsmeisteramt.
Das Wort Zins bezeichnet im Mittelalter nicht wie heut in erster
Linie den Kapitalzins, sondern den Immobiliarzins, d. h. die Abgabe, welche