Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Erster Teil. Der Rat. 
in wichtigeren Fällen ein amtliches Protokoll darüber aufgenommen, welches 
für beide Teile verbindlich ist. Wird nichts anderes vereinbart, so läuft 
der Vertrag so lange, bis er von einem der beiden Kontrahenten „auf- 
gesagt“ wird. Bei der Bestellung schwer zu ersetzender Diener pflegt der 
Rat jedoch zu verlangen, dafs sie sich auf zwei oder mehrere Jahre, in 
yanz seltenen Fällen wohl auch auf Lebenszeit ihres Kündigungsrechtes 
begeben, während er selbst sich das seinige unter allen Umständen vor- 
behält. Zeitweilige Beurlaubungen finden, wenn sie dem Diener nicht von 
vornherein bei seiner Bestellung ausdrücklich zugesichert sind, nur ganz 
ausnahmsweise statt. Unfreiwillige Unterbrechungen des Dienstes oder 
Abnahme der Leistungsfähigkeit infolge von Krankheit oder Altersschwäche, 
gelten als Entlassungsgrund,*) Wer dagegen seinen Dienstvertrag mut- 
willig bricht, und sich widerrechtlich der Gewalt des Rates zu entziehen 
sucht, mufs gewärtigen, dafs es ihm geht wie dem Stadtschreiber von 
Augsburg, Heinrich Ellerbacher, den der Augsburger Rat, um ihn für 
seine „Unehrbarkeit“ zu strafen, durch gedungene Mörder verfolgen liefs, 
in der ehrlichen Überzeugung, dafs der Stadt dieses Verfahren „keinen 
Unglimpf bringen, sondern (dafs ihr vielmehr) Lob darum gesagt werden 
sollte“. ?) 
Neben den im direkten Auftrage des Rats bestellten und zu seiner 
unmittelbaren Verfügung stehenden Dienern giebt es noch eine zahlreiche 
Klasse mittelbarer städtischer Angestellter, die den mit der Vollstreckung 
von Ratsverlässen betrauten Personen auf Grund privater Abmachungen 
zum Dienst verpflichtet sind und in der Regel als die „Knechte“ ihres 
jeweiligen Dienstherrn bezeichnet werden. Der Rat übt über sie zunächst 
nur die öffentliche Gerichtsbarkeit aus. Soweit sie aber eine irgendwie 
verantwortungsreichere Thätigkeit ausüben, müssen sie aufser ihrem Dienst- 
herrn auch ihm einen Diensteid leisten. Hierdurch erlangt er die Dis- 
ziplinargewalt über sie, während sie selbst einen halbamtlichen Charakter 
erhalten, vermöge dessen sie sich im Laufe der Zeit vielfach aus einfachen 
Privatangestellten in unmittelbare Diener der Stadt verwandeln. 
1) Dem Losungschreiber Johannes Schütz, den der Rat im Jahre 1449 unter 
aufserordentlich günstigen Bedingungen von neuem bestellte, wurde als besondere 
Gunst versprochen: „ob er plöde oder krank würde, oder von seiner Notdurft wegen 
ein Wochen drei, vier, minder oder mehr, ungefährlich nit anheim sein möchte: 
darum soll man ein Geduld mit ihm haben. Er mag auch sonst in der Wochen 
einen Tag, zwei oder drei, sein Notdurft oder Ergetzung suchen ungefährlich“. Nbg. 
KA. Ms, 296. Fol. 181. 
2) Chron. der Stadt Augsburg II, 322. N. 2.
	        
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