14 Erster Teil. Der Rat. in wichtigeren Fällen ein amtliches Protokoll darüber aufgenommen, welches für beide Teile verbindlich ist. Wird nichts anderes vereinbart, so läuft der Vertrag so lange, bis er von einem der beiden Kontrahenten „auf- gesagt“ wird. Bei der Bestellung schwer zu ersetzender Diener pflegt der Rat jedoch zu verlangen, dafs sie sich auf zwei oder mehrere Jahre, in yanz seltenen Fällen wohl auch auf Lebenszeit ihres Kündigungsrechtes begeben, während er selbst sich das seinige unter allen Umständen vor- behält. Zeitweilige Beurlaubungen finden, wenn sie dem Diener nicht von vornherein bei seiner Bestellung ausdrücklich zugesichert sind, nur ganz ausnahmsweise statt. Unfreiwillige Unterbrechungen des Dienstes oder Abnahme der Leistungsfähigkeit infolge von Krankheit oder Altersschwäche, gelten als Entlassungsgrund,*) Wer dagegen seinen Dienstvertrag mut- willig bricht, und sich widerrechtlich der Gewalt des Rates zu entziehen sucht, mufs gewärtigen, dafs es ihm geht wie dem Stadtschreiber von Augsburg, Heinrich Ellerbacher, den der Augsburger Rat, um ihn für seine „Unehrbarkeit“ zu strafen, durch gedungene Mörder verfolgen liefs, in der ehrlichen Überzeugung, dafs der Stadt dieses Verfahren „keinen Unglimpf bringen, sondern (dafs ihr vielmehr) Lob darum gesagt werden sollte“. ?) Neben den im direkten Auftrage des Rats bestellten und zu seiner unmittelbaren Verfügung stehenden Dienern giebt es noch eine zahlreiche Klasse mittelbarer städtischer Angestellter, die den mit der Vollstreckung von Ratsverlässen betrauten Personen auf Grund privater Abmachungen zum Dienst verpflichtet sind und in der Regel als die „Knechte“ ihres jeweiligen Dienstherrn bezeichnet werden. Der Rat übt über sie zunächst nur die öffentliche Gerichtsbarkeit aus. Soweit sie aber eine irgendwie verantwortungsreichere Thätigkeit ausüben, müssen sie aufser ihrem Dienst- herrn auch ihm einen Diensteid leisten. Hierdurch erlangt er die Dis- ziplinargewalt über sie, während sie selbst einen halbamtlichen Charakter erhalten, vermöge dessen sie sich im Laufe der Zeit vielfach aus einfachen Privatangestellten in unmittelbare Diener der Stadt verwandeln. 1) Dem Losungschreiber Johannes Schütz, den der Rat im Jahre 1449 unter aufserordentlich günstigen Bedingungen von neuem bestellte, wurde als besondere Gunst versprochen: „ob er plöde oder krank würde, oder von seiner Notdurft wegen ein Wochen drei, vier, minder oder mehr, ungefährlich nit anheim sein möchte: darum soll man ein Geduld mit ihm haben. Er mag auch sonst in der Wochen einen Tag, zwei oder drei, sein Notdurft oder Ergetzung suchen ungefährlich“. Nbg. KA. Ms, 296. Fol. 181. 2) Chron. der Stadt Augsburg II, 322. N. 2.