Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

4. Amtsdelikte. - 5. Militärdelikte. 299 
teiligten die Angabe des Täters begehre, oder von einem Arzt, 
bei welchem sich ein Verletzter im Vertrauen auf ihn geoffenbart 
und sich verbinden liefs.*) 
Originell und heilsam gegen Vielschreiberei ist auch die Ver- 
ordnung von 1503, wonach jeder Prokurator, der ein Libell ein- 
reicht, soviel Schilling Goldes zur Poen geben soll, als die Urteiler 
unzulässige oder impertinente Artikel durchstreichen.°) 
Besonders häufig sind die Amtsentsetzungen wegen Ehebruchs 
und andern Sittlichkeitsdelikten; nach einem Mandat von 1690 
soll jene diesfalls regehnäfsig eintreten. 
Endlich erwähne ich noch die vielen „Urlaubungen‘* vor 
Stadtbediensteten wegen Unfleilses und Ungeschieks. 
5. Militärdelikte. 
if 
{1 
in 
.. 
PP- 
18 
N 
eg 
19 
I2S 
Na 
d; 
405 
ıld- 
zer 
PL. 
Der Vollständigkeit wegen seien die vornehmsten derselben 
in Kürze hervorgehoben. 
Die Heerflüchtigkeit spielt erst eine beachtenswerte Rolle, 
seit sich der Rat nicht mehr allein der eignen Bürger zur Krieg- 
führung bediente, sondern auch fremder geworbner Söldner. Erstere 
wurden bei der Heerfahrt nur fouragiert, nicht gelöhnt und konnten 
auch bei Übertritt zum Feinde keinen besondern Lohn erhoffen, 
abgesehen davon, dafs ein Desertieren solcher nur im Fall einer 
zu befürchtenden Bestrafung denkbar war, da es ja einer Selbst- 
verbannung und dem Verzicht auf die damals grofsen Vorteile 
des Bürgercharakters gleichkam. Wollten sie ihr Gemeinwesen 
schädigen, so vermochten sie dies mit Gewinn nur auf dem Weg 
des wirklichen Verrats. 
Äfter freilich ereignete es sich, dafs ein Bürger nicht mit- 
ziehen wollte oder sich bei einer wichtigen Aktion als feige er- 
wies. So verbannte man 1528 einen Hauptmann auf ein ‚Jahr, 
da er sich verdächtige Reiter zu verfolgen weigerte; 1499 entsetzte 
man einen solchen „ettlicher vergebner Rede und wort halben 
Cunz Sehott betr... so er vff‘ der Musterung geredt solt haben‘ 
4) Rtschlb. VII, 261; Barbierern und Badern strefflich Red, daz Sie die 
verwundten personen. die sie pinden, SO langksam ansagen, Rtb. VI, 17, 
1493. 
3\ RPthb. VIL. 255. StA.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.