Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. Il. Die Strafe, 
Nasenabschneiden. Diese Strafe trifft 1347 eine Kupplerin. 
Sonst spielt es mitunter bei Ehebruch eine Rolle, indem sich 
hiedurch die beleidigte Ehefrau an der Buhlin des Mannes rächt.S) 
Brandmarken. Das „durch die zene prennen‘ des ä, AB, 
worunter ein Durchbrennen der Wangen zu verstehen ist. Später- 
hin betätigt man es — als erste Weihe zum Feuertod — entweder 
nur an der Stirne oder zugleich an den Backen und zwar mit 
„glüenden Nürnberger eisernen Zeichen, d. h. dem städtischen 
Adler, damit man in der Fremde den Ort der Bestrafung leicht zu 
konstatieren vermag. Zigeuner brandmarkt man mit dem Bild des 
Galgens auf den Rücken, ebenso einen Juden. der sich 1682 zum 
vierten Mal taufen liefs. Als vornehmlich geeignet hiefür sind 
Betrüger und Fälscher erklärt, daneben ist es Diebinnen und 
Kupplerinnen zugedacht „damit man sich vor solch Lossen vetteln 
hütten möge‘. Endlich wird ausnahmsweise Zauberei und Bigamie, 
einmal auch Mordversuch durch das heilse Eisen geahndet. Sehr 
schonend verfährt man gegen Veit Stofs: ‚man hat nie keinen so 
lind geprent.“ 
Der Brandmarkung erstanden übrigens später manche Gegner 
unter den Konsulenten; so war insbesondere der fromme Scheurl 
der Ansicht .‚dafs defs menschen angesicht, wölichs nach gottlicher 
pildnufs erschaffen were, nit belaidiet werden solle‘) 
b. Körperliche Züchtigung., 
Sie dominiert als Generalmittel zur summarischen Abwandlung 
gemeingefährlichen Gelichters, indem man bei der ersten oder 
wiederholten Ausschaffung Rutenhiebe oder den ausgiebigen Staupen- 
schlag als Denkzettel mit auf die Wanderschaft giebt. Ferner 
spielt sie eine bedeutsame Rolle bei allen schweren Vergehen, 
wie (geringem) Diebstahl, Betrug, Urfehdbruch. Blasphemie, falscher 
dan bei der zungen durch den nakk ob si begriffen werdent, AB. I, 23; dem 
züchtiger, daz er einem die zungen slitzt, StR. 1392, 29; enthaupt Im auch 
nach malen sein Zung hynnden zum Nack herausgerissen und offenlich auff- 
gesteckt beym stock auff der flaischpruck an einer stangen, HGB. IL, 97: 
Zunge und Ohr, Jäger, jur. Mag. 1, 3834. 
5) AB. Lochner, 16; s. Ehebruch. 
5) der Slufflinne stat verpoten ain Jar, wirt sie begriffen, daz man sie 
durch die zene prennet, AB.1, 21; Jäger, 334; Hegel. 5. 667: s. Fälschung. 
Kuppelei, Diebstahl; Rtschlb. VI. 13. 1597.
	        
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