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1699.
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Landeshoheitsrechts müssteihnen erst beigebracht werden! —
als ob es für einen Beamten so schwer zu erfassen wäre, wenn
die bisher üblichen Vorschriften in seinem Amtsbezirk fortan
für alle Einwohner statt nur für Teile derselben giltig sein
sollten.
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Schon vorher hatte die Ansbacher Regierung auch
jas Verhältnis zur Ritterschaft erörtert. Der Referent;
Regierungsrat Albert, nahm zu der Frage in zwei Gut-
achten Stellung. Das eine fand die Zustimmung der
übrigen Mitglieder wohl ‚deshalb nicht, weil es die
Rechte der ARitterschaft, die ausführlich entwickelt
werden, in ihrer ganzen Ausdehnung festhält. Das ge-
mässigtere Votum, die Meinungsäusserung des Kollegiums,
schlägt vor, die Ritterschaft für Aufgabe ihrer bisherigen
Rechte, die über das ganze Fürstentum sich corstreckten,
auf gewisse Orte zu beschränken und ihr in diesen purifi-
zierten Orten unter Anerkennung der brandenburgischen
Superiorität sub nexu feudi die Ausübung mehrerer
Hoheitsrechte wie der Fraisch-, Jagd- und Episkopalrechte
zu überlassen.? Auf diese beiden Gutachten kommt Har-
denberg zurück. Zur Abweisung des einen erklärt er,
eine Einigung über das ritterschaftliche System werde
nicht erzielt werden, da der König dasselbe nicht aner-
kenne; daher könne eine Purifikation mit der fränkischen
Ritterschaft auch nur zum Teil erreicht werden. Dagegen
werde der König den Reichsrittern die persönlichen Imme-
dietätsgerechtsame ınit ihren mancherlei Ausflüssen, ferner
einzelne Regalien gerne einräumen, wenn nur den allge-
meinen Verordnungen des Königs, solchen über die Ober-
1. Bericht des Regimen I. Senats an d. König d. d. Ansbach
22, Aug. 1792; R. 44 C. 5. Tom. I;
2. ı. Votum Alberts d. d. Ansbach 15. März 1792 mit den Unter-
schriften der Mitglieder, 2; Votum Alberts d. d. Ansbach 15. März
1792; R. 44 C. 176.