Inhaltsverzeichnis: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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Landeshoheitsrechts müssteihnen erst beigebracht werden! — 
als ob es für einen Beamten so schwer zu erfassen wäre, wenn 
die bisher üblichen Vorschriften in seinem Amtsbezirk fortan 
für alle Einwohner statt nur für Teile derselben giltig sein 
sollten. 
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Schon vorher hatte die Ansbacher Regierung auch 
jas Verhältnis zur Ritterschaft erörtert. Der Referent; 
Regierungsrat Albert, nahm zu der Frage in zwei Gut- 
achten Stellung. Das eine fand die Zustimmung der 
übrigen Mitglieder wohl ‚deshalb nicht, weil es die 
Rechte der ARitterschaft, die ausführlich entwickelt 
werden, in ihrer ganzen Ausdehnung festhält. Das ge- 
mässigtere Votum, die Meinungsäusserung des Kollegiums, 
schlägt vor, die Ritterschaft für Aufgabe ihrer bisherigen 
Rechte, die über das ganze Fürstentum sich corstreckten, 
auf gewisse Orte zu beschränken und ihr in diesen purifi- 
zierten Orten unter Anerkennung der brandenburgischen 
Superiorität sub nexu  feudi die Ausübung mehrerer 
Hoheitsrechte wie der Fraisch-, Jagd- und Episkopalrechte 
zu überlassen.? Auf diese beiden Gutachten kommt Har- 
denberg zurück. Zur Abweisung des einen erklärt er, 
eine Einigung über das ritterschaftliche System werde 
nicht erzielt werden, da der König dasselbe nicht aner- 
kenne; daher könne eine Purifikation mit der fränkischen 
Ritterschaft auch nur zum Teil erreicht werden. Dagegen 
werde der König den Reichsrittern die persönlichen Imme- 
dietätsgerechtsame ınit ihren mancherlei Ausflüssen, ferner 
einzelne Regalien gerne einräumen, wenn nur den allge- 
meinen Verordnungen des Königs, solchen über die Ober- 
1. Bericht des Regimen I. Senats an d. König d. d. Ansbach 
22, Aug. 1792; R. 44 C. 5. Tom. I; 
2. ı. Votum Alberts d. d. Ansbach 15. März 1792 mit den Unter- 
schriften der Mitglieder, 2; Votum Alberts d. d. Ansbach 15. März 
1792; R. 44 C. 176.
	        
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