Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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108. Einrichtung und Betrieb von Gastwirtschaften; 17. November 1899. 
In den Gastzimmern, den Aborten und Pißräumen, den 
Kellern und Gewölben eines Wirtschaftsanwesens muß stets für 
genügenden Luftwechsel gesorgt sein. Die Lüftungsvorrichtungen 
sind daher entsprechend in Tätigkeit zu erhalten. 
811. 
Gärten und sonstige nicht überbaute Räume, in welchen eine 
Wirtschaft auf grund besonderer polizeilicher Erlaubnis betrieben 
wird, müssen leicht zugänglich, mit genügender Beleuchtung und 
mit einer vorschriftsmäßigen Pissoiranlage versehen sein. 
Außerdem muß ein Schalenbrunnen vorhanden sein, welchem 
nach Bedarf Wasser entnommen werden kann, und dessen Ablauf 
mit der Haus-Entwässerungsanlage in Verbindung stehen muß. 
812. 
Bei Gast- und Schankwirtschaften ist, soferne in der betreffenden 
Straße die städtischeWasserleitung vorhauden und die Entwässerung 
der in Frage stehenden Wirtschaftsräume in die städtischen Kanäle 
möglich ist, an einer für jedermann leicht zugänglichen Stelle ein 
Spülkessel in Verbindung mit der städtischen Wasserleitung und 
dem städtischen Kanale anzubringen. Das Spülen der Trinkgefäße 
darf in diesem Falle nur mit laufendem Wasser geschehen, auch 
darf der Wasserzuͤfluß zu dem Spülkessel während“ des Betriebes 
der Wirtschaft nicht abgestellt werden. 
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Wirtschaftsstallungen müssen genügend hoch und gut ventiliert 
sein; ihr Fußboden muß undurchlässig sein und genügende Ablauf— 
rinnen haben, welche in vorschriftsmaͤßige Gruben einzuleiten sind. 
Die Stallräume sind rein zu halten und mit laufendem Wasser zu 
versehen. Im übrigen sind die geltenden allgemeinen Vorschriften 
und die besonderen Vorschriften uber die Einrichtung von Ställen, 
namentlich auch die seuchenpolizeilichen Anordnungen zu beachten. 
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C. Schlußbestimmungen. 
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Unter Gast- und Schankw'ertschaften, auf welche vorstehende 
Bestimmungen Anwendung finden, sind alle im Sune der Ent⸗ 
scheidung des Königlichen bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 
13. Juli 1888 genehmigungspflichtigen Betriebe zu verstehen. 
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