fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil, HM. Die Strafe, 
Urteilte über jene Fälle vordem stets der Rat. so sind später 
die auf der „Mundhat i. e. In loco privilegiato (oder in loeis pub- 
lieis) verübten Realinjurien vor dem Fünfergericht abzuwandeln, 
sodann aber dem Rate noch per expressam legem die satisfactio 
publica reserviert.“ Auch hat der Richter seine Bufse zu bean- 
spruchen, „wie die vor den Fünfen zu geben erteilt werden,‘ und 
soll hierin keine Gnade gewähren. Ja, selbst, wer in der Muntat 
ajn Eigen salt, mufs dem Richter die vierfache Verkaufstaxe 
preisgeben.*) 
Nach der Änderung im Strafensystem liest man zehn Jahre 
Verweisung bei Messerzucken, wenige Tage Loch bei Schmähen 
auf dem Markt, vierzehn bei gegenseitiger Verletzung, aufserdem 
bei sonstiger Tätlichkeit Gefängnis oder Verbannung in höherem 
Mafse, Geldstrafen und — Abschlagung der Hand. 1414 schlägt 
einer einem Patrizier in'(an) den Hals, was ihm Thurm und Ver- 
weisung zuzieht; des Königs Auftrager wird fünf Jahre verbannt, 
weil er einen Knaben in der Muntat hart gezüchtigt.°) Neben 
Mifshandlungen sind Fluchen, Diebstahl und Spiel als Muntatfälle 
hervorgehoben. Das Stehlen eines Schleiers auf dem Markt trägt 
1407 die hohe Strafe des Ohrenabschneidens und ewige Verweisung 
ain; auf letztere erkennt man gegen einen, welcher dortselbst um 
drei Pfennige spielte.®) 
Unter strengster Norm stehen die auf dem Rathaus verübten 
Frevel; wegen Schlagens unter die Augen liest man zehn Jahre. 
Eines Selbstmordversuchs ist bereits gedacht. Was die Gerichts- 
stätte an sich anlangt, so ist 1382 Unbescheidenheit und Übel- 
handeln vor Schöffen und Frager mit einem Jahr normiert. 1416 
tritt Handverlust und ewige Verweisung ein, da einer dem Prozefs- 
gegner eine Urkunde entreilst, so dafs das Siegel sich löst. 
Ähnliches ist 1454 verzeichnet. Wegen der etwa in Betracht 
kommenden peinlichen Sühne kann im Fall des Leugnens stets 
mit Tortur vorgerangyen werden.) 
4) MS. 617; Rtb. III, 187, StA.; Stromer, Gesch. d. Reichsschultheifsen- 
amts, 106, 
5) Hist. dipl. Mag. f. d. Vaterl. 495, 1414; AB. 317, 56, 1409. 
8) Hist. d. Mag., 495, 1407, 1415; 5 jar, d. d. er an dem markt öffenlich 
droet und Mezzer zuckt, AB. 3817, 1410. 68; 2 tag loch auf M. gröbl. ye- 
schmäht, Haderb. IL, 150. 
7) Bürver. so sich in Ratstuben erstechen wollen. drei Jahr. Ann. 1398:
	        
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