Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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Sechzehnter Abschnitt. 
Anfallversicherung. 
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J. Amfang und Organisation. 
Der Zweck der im deutschen Reich bestehenden Unfallversicherungsgesetze ist, möglichste 
Sicherung der Personen, welche in für den Arbeiter Gefahr bringenden Betrieben verwendet 
sind, gegen Schaden an Gesundheit und Leben herbeizuführen, soweit ein solcher durch den 
Betrieb nach Möglichkeit droht, und außerdem, soweit Schaden wirklich entstanden ist, eine 
Entschädigung hiefür zu erwirken. 
Das erste Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 umfaßte zunächst alle jene Be— 
triebe und Unternehmungen, bei denen schon nach der Art des Betriebes für die hiebei ver— 
wendeten Arbeiter eine erhöhte Leibesgefahr vorhanden ist, namentlich Bergwerke, sonstige sich 
mit Erdarbeiten beschäftigende Gewerbe, dann Fabriken und alle jene Unternehmungen, in 
welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, 
endlich die Schornsteinfeger und die in Baugewerben beschäftigten Personen. 
Nun folgte das Gesetz vom 28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Unfall- und 
Krankenversicherung, welches die Unfallversicherung auf die vom Staate betriebeune Post-⸗, 
Telegraphen- und Eisenbahnverwaltung, die Betriebe der Marine- und Heeresverwaltung ein— 
schließlich des sogenannten Regiebetriebes erstreckte, dann auf den Baggereibetrieb, die Fuhr⸗ 
werks⸗, Binnenschiffahrt-⸗, Speditions-, Speicherei-, Kellerei-, Lader- und hiemit verwandte 
Betriebe. Weiterhin schützte das Gesetz vom 5. Mai 1886 die in land- und forstwirtschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen, während durch das Bauunfallversicherungsgesetz vom 11. Juli 
1887 die Versicherungspflicht auf alle bei Bauarbeiten beschäftigten Arbeiter ausgedehnt wurde, 
namentlich also auch alle von juristischen Personen, einschließlich der Gemeinden, auf eigene 
Rechnung übernommenen Bauarbeiten aller Art umfaßt. Endlich regelte das für hiesige 
Verhältnisse nicht in Betracht kommende Gesetz vom 13. Juli 1887 noch die Unfallversicherung 
der bei der Seeschiffahrt beteiligten Personen. 
Nach allen diesen Gesetzen sind nur Arbeiter und Betriebsbeamte mit einem Einkommen 
bis zu 2000 Mark versichert, da Personen mit größerem Einkommen in der Regel in der 
Lage sein werden, sich gegen die Folgen eines Unfalles eben infolge ihrer höheren Bezüge 
selbst schützen zu können. 
Die Leistungen bestehen in der Gewährung von monatlich vorausbezahlbaren Renten für 
den durch Unfälle im Betriebe hervorgerufenen Fall der vollständigen oder teilweisen Erwerbs— 
unfähigkeit. Diese Renten richten sich im Allgemeinen nach der Höhe des durchschnittlich be— 
zogenen Arbeitsverdienstes unter Berücksichtigung des Grades der Erwerbsbeschränktheit; die 
höchste Rente beträgt bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel des Arbeitsverdienstes. 
Außerdem werden von der Versicherung die Kosten des weiteren Heilverfahrens von der 
vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalles getragen, bis entweder die Arbeitsfähigkeit wieder 
hergestellt oder die dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt ist. 
Im Todesfalle wird als Ersatz für die Beerdigungskosten der 20fache Betrag des Tages— 
verdienstes, mindestens aber 30 Mark gewährt sowie an die Hinterbliebenen eine sich gleich—
	        
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