Objekt: Geschichte der Reichsstadt Nürnberg

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Die Halsbänder müssen für alle Hunde (mit Ausnahme der Schosshunde) 
hinreichend starke Würgehalsbänder, die Ketten müssen mit zwei Wirbeln mit 
Karabinerhaken versehen sein. Jeder ankommende Hund, dessen Halsband 
oder Kette (für Schosshunde ein ledernes Halsband, das der Hund nicht 
abstreifen kann und lederne Leine mit Karabinerhaken) dieser Vorschrift nicht 
antspricht, wird sofort mit neuen vorschriftsmässigen Stücken auf Kosten des 
\usstellers versehen, wofür bei der Rücksendung für ein Halsband Mk. 2.—. 
ür 1 Kette Mk. 2.— durch Nachnahme erhoben werden. 
Der Transportbehälter muss mit der zugesandten Adresse und Aus- 
stellungsnummer versehen und die Adresse des Ausstellers für die Rücksendung 
leutlich geschrieben sein. Folgen unleserlicher Adressen fallen dem Besitzer 
les Hundes zur Last. 
Ausserdem ist es dringend anzurathen, den vollen Namen und die Adresse 
les Absenders auf dem Transportbehälter selbst aufzeichnen oder aufmalen zu 
lassen, da bei einem Aufheften der sich leicht loslösenden Zettel unliebsame 
Verwechslungen vorkommen können. 
Mit Rücksicht auf die nachgesuchte, von den meisten Bahnverwaltungen 
jereits bewilligte frachtireie Rückbeförderung der mit der Eisenbahn an- 
zekommenen Hunde muss die Sendung im Frachtbrief als „durchweg aus 
Ausstellungsgut bestehend“ bezeichnet werden. Die Einsendung hat frachtfrei 
Vürnberg-Centralbahnhof zu erfolgen. 
Das auf dem Hinwege eilgutmässige befürderte Gut wird auf dem Rück- 
wege bayerischseits nur auf besonderes Verlangen (bei Auflieferung mit Eil- 
lrachtbriete) als Eilgut, sonst aber als Frachtgut befördert. Auf dem Hinwege 
als Schnellzugsgut beförderte Ausstellungsgegenstände werden auf dem Rück- 
wege, falls Frachtfreiheit beansprucht wird. nur als gewöhnliches Eilgut 
‚etördert. 
Die persönlich einzulieternden Hunde sind an dem angegebenen Einlieferungs- 
;ermine mit Halsband, Kette und Ausstellungsnummer versehen, unter Vorlegung 
des Annahmescheines am Eingange des Ausstellungsplatzes vorzuführen. Mittels 
Eisenbahn eintreffende Hunde werden durch einen Spediteur vom Centralbahn- 
ıofe zur Ausstellung und nach deren Schluss zum Bahnhof zurückbefördert, 
wofür der Spediteur für jede Kiste etc. für Hin- und Rücktransport zum 
Bahnhofe 1 Mk. nachnehmen wird. 
Freie Rückbeförderung von Hunden durch die Post kann nicht erfolgen; 
freie Rückbeförderung durch die Bahn, soweit solche überhaupt gewährt wird, 
nur bei vorschriftsmässiger Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen. 
$ d. Bissiage Hunde. 
Von gegen Menschen bissigen Hunden ist diese Eigenschaft bei der An- 
meldung ausdrücklich anzugeben. Solche Hunde müssen, sofern sie überhaupt 
zugelassen werden, mit Maulkorb versehen sein und können nur in besonderen 
vergitterten Ständen ausgestellt werden, an denen eine entsprechende Aufschrift 
zur Warnung des Publikums angebracht wird. Die Kosten dieser Einrichtung 
hat der Besitzer zu traven. 
DZ 
Angie gelelstt
	        
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