Volltext: 1834-1884 (2. Band)

—100 Reptile und Sensationsfkribenten. 
zu erhalten. Ich werde, wie Becht von seiner Reise zurückgekommen 
sein wird, das Resultat seiner Recherchen oder vielmehr Angaben 
schleunigst berichten.“ Ehren-Becht ließ aber nichts mehr von sich 
hören. 
Wahrscheinlich stammt auch von ihm ein anonymer, mit einem 
württembergischen Sechskreuzerstück gesiegelter, in Würzburg auf die 
Post gegebener Brief, den der Direktor des Kreisgerichts zu Ans— 
bach am 15. Januar 1834 erhielt, und der sonst dem bekannten 
Bibliothekar Jäck zu Bamberg beigelegt worden ist: „Herr Director! 
K. H. ist ein badischer Prinz; hierüber kann und wird der badische 
Minister Hacke zu Bamberg bei Anstrengung nähere Auskunft geben. 
Zur sichern Nachricht N.“ 
Auf diesen Brief folgte ein zweiter: 
„Nachtrag. — Auch General Dettenborn (Tettenborn) in Wien 
kann über K. H. als badischen Fürstensohn Auskunft geben.“ 
Auf einen solchen Wisch hin war man gesonnen, den genannten 
General vernehmen zu lassen, der Justizminister aber mußte lin 
einem Refskript vom 283. Januar) daran erinnern, daß „der General 
Tettenborn in Wien als badischer Gesandter das Recht der Exterri— 
torialität genieße, sohin die k. k. österreichischen Gerichtsstellen zu 
seiner Vernehmung nicht zuständig seien. Die großherzoglich badische 
Staatsregierung um Bewirkung dieser Vernehmung anzugehen (), 
sei schon dem Inhalte der Anzeige nach nicht thunlich und erscheine 
auch bei den Mängeln, welche die in Frage stehende anonyme Denun— 
ziation an sich trage, nach Art. 63 Th. II des St.G.B. ein solches 
Ansinnen — überdies formell als unzulässig.“ In der That! Denn 
das bayrische Strafgesetzbuch vom J. 1813 bestimmt (Tit. 2 Kap. 1): 
Art. 61. Zu einer Anzeige (Denunziation) auf welche unmittelbar 
eine Untersuchung eröffnet werden soll, wird erfordert: 1) daß die— 
selbe bestimmt und umständlich, 2) in sich selbst wahrscheinlich sei, 
3) auf eigener Erfahrung des Anzeigers, nicht bloß auf Hörensagen 
beruhe, 4) von einer Person herrühre, welche nicht wegen ihrer per— 
sönlichen Eigenschaften zu einem Zeugnis schlechterdings untüchtig ist. 
— Art. 62. Jede Anzeige, sie geschehe schriftlich oder mündlich, 
muß überdies den Namen, Stand und Wohnort des
	        
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