Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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3. die Dachrinne oder das Hauptgesims abgeändert 
oder erneuert wird, 
4. die Beschaffenheit des Daches leicht Schneeab— 
rutschungen verursacht, so daß aus diesem Grunde 
die baldige Anbringung von Schutzvorrichtungen 
erforderlich erscheint. 
Von Ausbesserungen und Abänderungeu wesentlicher 
Art, welche an Dächern vorgenommen werden (—Ziffer 2) 
hat der mit der Arbeit betraute Dachdeckermeister bei der 
Polizeibehörde vor Beginn der Arbeit Anzeige zu erstatten. 
Die vorstehenden Bestimmungen über Anbringung von 
Schutzgittern greifen nicht Platz, wenn durch die Behörde 
festgestellt wird, daß durch die Anlage des betreffenden 
Daches jede Gefährdung der Sicherheit durch Herabrutschen 
von Schnee oder anderen Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Die Anbringung der Schutzgitter hat genau nach Maßgabe 
der besonderen Anordnungen der Polizeibehörde und binnen 
der hiebei vorgestreckten Frist zu erfolgen. 
Bestehende Schutzgitter sind stets in gutem, sicheren 
Zustand durch den betreffenden Hausbesitzer zu erhalten, 
und sind die Dachdecker verpflichtet, etwaige Mängel und 
Schäden an Schutzgittern, die sie bei Gelegenheit von 
Dacharbeiten wahrnehmen, ungesäumt der Polizei zur An— 
zeige zu bringen. 
Aushängen von Gegenständen. 
8 82. Das Aushängen und Ausstellen von Verkaufs— 
und anderen Gegenständen vor Gebäuden, Thüren, Fenstern, 
Umzäunungen u. s. w. welche straßenwärts liegen, ist untersagt. 
Diese Bestimmung findet auf den Meßplatz für die 
Zeit der Messen keine Anwendung. 
An den den Trödlern und Erdenkäufeln eingeräumten Be— 
willigungen, sofern dieselben an den hergebrachten Plätzen 
ausgeübt werden, wird hiedurch nichts geändert.
	        
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