Metadaten: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

Die Gefchwifter der verftorbenen Eltern des Erblaffers erben zu gleichen 
Teilen. Auch hier haben die vollbürtigen den Borzug, doch wird diejer Unter- 
Ichied in den ferneren Graden nicht mehr beachtet. 
Sehlt es an Jämtlidhen im vorftehenden bezeichneten Erben, dann find jeweils 
die dem Grade nach nächften Verwandten zur Erbfolge berufen, wobei auch hier 
die Kinder fets an die Stelle der Eltern freten, diele aliv ausichließen. 
Das Dinfkelsbühler Gefjeßbuch widmet der gejeßliden Erbfolge einen Titel 
mit zweiundzwanzig Paragraphen (Lib. I Tit. V „Bon Erbjhaften“). Diefjer 
Abjchnitt ift ein weiterer fehr [Höner Beweis dafür, daß diefes Rechtsbuch durch 
das NMürnberger Stadtrecht maßgeblich beeinflußt wurde. Die Hälfte der Be- 
[timmungen ift, zum überwiegenden Teile wortgefreu, der Mürnberger Refor- 
mation entnommen %), im übrigen finden fi® deren Vorfdhriften inhaltlich wie= 
der, Jo daß diefer AWbjhnitt in feinem Gefjamtbilde der Nürnberger Regelung fehr 
nabe fommt. Abgefehen davon, daß mande Punkte nicht bis in die HMeinften 
Einzelheiten ausgearbeitet find, laffen fi nur wenige Abweichungen feititellen. 
So it im 87 a. a. O. ausdrüclich darauf hingewiejen, daß Adoptivkinder bei der 
Erbfolge wie leiblihe Kinder behandelt werden, was fih im Nürnberger Recht 
nur aus Reformation XXIX/14 Icohließen läßt (Nichtigkeit eines Teftamentes, 
wenn nad) feiner Errichtung ein Rind angenommen wird, das demnach bei der 
Erbfolge zu berücfichtigen ift)., Außerdem erben nah 818 Halbbürtige Ge=- 
Ichwifter „alle Hab- und Güter, die mögen berfommen, wo fie wollen“ zu gleichen 
Teilen, es wird aljo auf die in Reformation XXX V/5 gemachte Untericheidung 
verzichtet (val. oben). 
Sn Rothenburg feblt eine in fi gefchloffene Darftellung der gefeßlihen 
Crbfolae. 
$ 30. 
Teilung der Erbicbafit. 
Sind Kinder oder andere Erben abfteigender Linie von den Eltern einge- 
jeßt, dann können diele, foweit fie volljährig, alfo über 18 Yahre alt find, von 
den Teftamentsvollitredern oder den ‚Inhabern‘ der Erbmaffe deren Verteilung 
fordern. Wünfchen die Bedachten vorläufig in Erbengemeinihaft zu bleiben, 
dann muß jedem bei der künftigen Teilung von feinem Anteil das abaezvaen 
1 im wefentlihen Meformotinn 
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