Metadaten: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

1) 
‘A. 
ta 
Ne 
nt 
Im] 
il 
nit 
1en 
1eN 
‚he 
LO 
Als 
ler 
er 
N 
ann 
en. 
Jer- 
1PT- 
{h8- 
ıefe 
eh 
-alnı 
hen 
Aal 
K 
AU 
wten 
2. Unzucht und Kuppelei. 
219 
und Diebshöhlen kampiert, mit dem Staupbesen aus der Stadt zu 
fegen, so ist es noch schwieriger, zu verhüten, dafs dies hinausge- 
wiesne Volk bald darauf wieder innerhalb der Mauern auftaucht 
und unbehindert von neuem sein Wesen treibt. Freilich behandelt 
man solch rückfällig Erkannte mit gebührender Auszeichnung, in- 
dem man sie durch Brandmarkung auch den Nachbarstädten em- 
pfiehlt; aber dies ist nur von ephemerer Wirkung, ebenso wie die 
drakonischen Drohungen, welche die Obrigkeit bei Gelegenheit 
von grolsem Fremdenzufluls auszupaucken für ersprielslich hält. 
Als nicht weniger undankbar erscheint es, im städtischen 
Bannkreis selbst die Sittenzensur zu üben. Welch gewichtige 
Rolle den „schönen Frauen“, vornehmlich im Jahrhundert vor der 
Reformation, zukommt, ist zur Genüge bekannt. Und wie sich 
das Volk, unbekümmert um geistlichen Fluch und weltlichen Zorn, 
das ziemlich materiell aufgefafste Institut der Ehe bezüglich der 
Eingehung so bequem als möglich gestaltet, und Rat, wie Kon- 
sulenten, statt ihren Berserkerworten Taten zu verleihen, zumeist 
das Unwesen, da man es „herkommensweise So geübt“ und „um 
böses Geschrei und Exempel zu vermeiden“ fatalistisch weiter 
wuchern lassen, so geschieht auch keine tiefeinschneidende Kor- 
rektion in „uneelichen dingen“. Sind doch die vornehmsten der 
Bürger, der Adel der Landschaft als nicht minder ohne Fehl und 
Tadel, der Klerus dieser. Epoche keineswegs als moralisches Vor- 
bild zu erachten. Die Verordnungen, welche zumeist für Hoch- 
zeiten, Kirchweihen, Mummereien erlassen werden, die schändliche 
Tänze und Lieder, ungeziemende Tracht, Unfug auf Kirchhöfen 
und dgl. untersagen und die für den geschlechtlichen Verkehr 
besonders geeigneten Rockenstuben Sschlielsen, sind freilich un- 
zählbar.!) Ebenso ergehen hinsichtlich der Kopulation von Ge- 
fallnen. welche oft im Lochgefängnis oder Spinnhaus unter sehr 
Ws. Mand. 1526, 1537, 1549, 1558, 1571, 1572, 1619, 1648, 1681, 1691, 
1712, 1715, 1717, 1721, 1723. Verbot der Rockenstuben: „das mer malen 
in solchem zusammengehen ihre Töchter verführet, hindter den Vätern zu 
vnzimlichen Ehen überredt und gar zu schanden bracht worden. Das auch 
die gesellen an einander darob verwartten, verwunden und todtschlagen, zu- 
dem das vil rede und handlung geschehe, die zu allerley vnrathe und vn- 
christl. sachen dienen“. Für jeden jungen Gesellen oder j. fremde Dirne, 
welche der Wirt einläfst, bülst er mit 20 Pfd., jene mit je 10 Pfd., Vern. 
PO., 1548, S. 1, L. 212, N. 24*d; die geschwetzig rockenstuben. H. Sachs. 
Keller IV. 386. s. a. I. 197, 358, V, 219.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.