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133. Satzungen für das Leihhaus; 26. März 1891.
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zahlung aus der Stadtkassa, sondern sind auf die Gebühren an—
gewiesen, welche sich nach dem gegenwaͤrtigen Ortsstatut von den
durch ihre Vermittlung Verpfändenden anzusprechen haben.
Ihre Geschäftsführung ist durch eine Dienstesanweisung
geregelt und wird amtlich überwacht.
Die Stadtgemeinde Nürnberg übernimmt jedoch für die
Geschäftsführung dieser Bediensteten und insbesondere auch für die
Aufbewahrung der Pfänder durch dieselben keinerlei Haftung.
8 11.
Von Kindern unter 14 Jahren darf weder die Leihhaus⸗
verwaltung, noch ein Pfandvermittler ein Pfand annehmen.
812.
Wird das Pfand von dem Verpfänder oder von dessen Be—
guftragtem unmittelbar in das Leihhaus gebracht, so erhält der
Uberbringer sofort nach dessen Annahme das hiefür bewilligte Vor—
lehen und einen Pfandschein (Amtsschein genannt), welcher die Be—
zeichnung des Pfandes, die Schätzungs- und die Vorlehenssumme,
den Tag der Verpfändung und die Kreditfrist sowie die Bestimmungen
über die zu bezahlenden Zinsen und Gebühren enthält.
8 13.
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Wird ein Pfand behufs der Verpfändung einem Pfandver—
mittler (oder einer Pfandvermittlerin) übergeben, so hat dieser
sofort gegen Empfangnahme desseiben dem überbringer als
Empfangsbestätigung einen sogenannten „Interimsschein“ zu
hehaändigen, welcher die Bezeichnung des Pfandes, den Tag der
Ubergabe, den Namen des Pfandvermittlers und den Betrag des
etwa von demselben verabfolgten Vorschusses nebst den entsprechen—
den Belehrungen des Verpfänders enthält.
Dieser Interimsschein muß binnen längstens zehn Tagen
zu dem Pfandvermittler zurückgebracht und von diesem Zug um
Zug das Vorlehen und der Amtsschein oder, wenn das Pfand von
der Leihhgusverwaltung nicht angenommen worden ist, dieses selbst
an den Überbringer verabfolgt werden.
Ohne Rückgabe des Interimsscheines sind die Pfandvermittler
zu dieser Verabfolgung nicht verpflichtet. Lassen sie sich zu der—
selben gleichwohl herbei, so geschiebt dies auf ihre eigene Wag und
Gefahr und sie sind deshalb auch berechtigt, die Verabfolgung in
diesem Falle von vorgängiger Sicherstellung gegen Ansprüche eines
etwaigen Besitzers des Juterimsscheines abhängig zu machen.