fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

der 186 
Uund fu, 
ide. 
201 — 
68. Feuerpolizei im allgemeinen; 3. Dezember 1886 
Sonstige feuergefährliche Handlungen. 
89. 
Das Trocknen von Holz und Spänen an Feuerungsanl— 
aller Art ist untersagt. 5 gsanlagen 
810. 
gaͤndlich zu. 
der sonstize 
Kleider, Betten und andere brennbare Gegenstände müssen 
don geheizten Feuerungsanlagen entfernt gehalten werden. 
211 
anken, Breter 
nen. ist berhe 
hrenunbe: 
Es ist verboten, auf dem Heumarkte und am militärischen 
Heumagazine, ferner in den Theatern, sowohl im Zuschauer⸗ 
raume als auf der Bühne und den Vorplätzen und Gängen, in 
Schaubuden, dann in allen ärarialischen und städtischen Gebäuden 
und Anwesen, bezüglich deren dies durch besondere Bekanntmachung 
und Anschlag bestimmt ist, Tabak zu rauchen. 
Der Polizeibehörde bleibt jedoch die Befugnis eingeräumt, 
in Theatern und Schaubuden nach vorausgegangener Sachprüfung 
das Rauchen zu gestatten. 
812. 
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nder Inhaber⸗ 
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Iharen Nele 
In den in 810 der allgemeinen Verordnungen vom 27. Juni 1862, 
die Verhütung von Feuersgefahren betreffend, bezeichneten Lokalen, 
erner in den, Werkstätten der Holzarbeiter und in dem städtischen 
ertstattengebaude der vormaligen Schwabenmühle Tabak zu rauchen. 
ist verboten. 
813 
Das Auflösen von Schellack in Spiritus, ebenso wie das Sieden 
pon Ol, Firnis, Teer und dergleichen Gegenständen in kleineren 
Quantitäten zum augenblicklichen Geschäfts— und Hausbedarfe ist in 
Räumen, in welchen sich leicht feuerfangende Gegenstände befinden, 
zum Beispiel in Werkstätten, überhaupt in der Nähe soschet 
Gegenstände untersaat. 
Die zum Sieden solcher Materialien benützten Gefäße dürfen 
nicht direkt auf offenes Feuer gesetzt werden, sondern sind in ein 
mit Wasser gefülltes Gefäß zu stellen. 
Hinsichtlich der Behandlung größerer Quantitäten von solchen 
Begenständen wird auf 8 18 der allgemeinen Verordnungen vom 
27. Juni 1862, die Verhütung von Feuersgefahren betreffend, 
verwiesen. 
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