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Erwägung gibt!): „ob nicht das Bleyweiss- und Kreiden-
schneiden in das Zuchthaus zu bringen sei.“
Mit der Zeit aber sind sie sicher zu einem engeren
Anschluss an das Handwerk der Bleistiftmacher gelangt,
sie gehören zu ihm, bilden einen Bestandteil desselben.
Die Bleistiftmacher müssen das Schroten selbst erlernen
und vor dem Meisterspruch eine Probe davon ablegen;
immerhin behalten die Bleiweissschneider auch für die
Zukunft eine besondere Stellung im Rahmen des Hand-
werks, sonst könnte nicht auch in der Ordnung von 1731
noch jene Bestimmung?) sich finden, wonach die Schroter
nur den Bleistiftmachern, nicht auch Kaufleuten das Blei-
weiss schneiden dürfen. Auch die Thatsache, dass in dem
oben erwähnten Meisterbuch noch bis ins Jahr 1742 neben
den Bleistiftmachern auch „deroselben Schroder“ als be-
sondere Rubrik geführt werden,*®) spricht für unsere An-
nahme.
Dass übrigens das Verbot des 10. Ordnungsartikels,
keinem Kaufmann Bleiweiss zu schroten, häufig übertreten
wurde, steht wenigstens für die ältere Zeit fest; eine Ur-
kunde aus dem Jahr 1680*) gibt uns sogar genaue Daten
über die in solchen Fällen gezahlten Preise (1 Pfund Blei-
weiss zu schneiden 10 kr.)
Ausser den Schrotern mögen noch die Bleiweisshölzlein-
macher erwähnt werden, wenn ihnen auch weniger Be-
deutung zukommt, als eine Art von Nebengewerbe für die
Bleistiftfabrikation. .
Zur Erklärung des Begriffs der Bleiweishölzlein wenige
Worte.
I) Rats-Prot. tom. 1698. Nr. 6. f. 105.
2) Art. 10.
3) a. a. O0. f. 16
14) Verhandlungen der Gebrüder Henning und Wilhelm Otto und
Handelskonsorten zu Nürnberg über den Handel mit Bleiweiss (Bruch-
stück im germanischen Nationalmuseum.) Nr. 6.