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133. Satzungen für das Leihhaus; 26. März 1891.
Gebühren.
817.
Außer der Verzinsung ist für die Aufbewahrung des Pfandes
und für den Amtsschein eine Gebühr von zehn Pfennigen, ferner
bei Pfändern, welche plombiert werden müssen, für jede Plombe
eine Gebühr von fünf Pfennigen, sowohl bei der Verpfändung als
auch bei der Erneuerung des Pfandes zu bezahlen.
Auslösnng der Pfänder.
818.
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Die Auslösung der Pfänder kann bis zu deren Verfall an
jedem Werktage von 8 bis 12 Uhr vor- und von 2 bis 5 Uhr nach—
mittags gegen Bezahlung des Vorlehens und der Zinsen im Leih—
hause erfolgen.
An Sonnabenden kann die Zeit zum Lösen der Pfänder bis
abends 6 Uhr erstreckt werden.
Eine Versendung des Pfandes an den jeweiligen Aufenthalts—
ort des Verpfänders kann nicht beansprucht werden.
Auch nach eingetretenem Verfall ist es gestattet, das Pfand
bis zur Versteigerung selbst, an einem Werktage jedoch mit Aus—
nahme des der Versteigerung unmittelbar vorhergehenden, zur
Vocbereitung derselben zu verwendenden Geschäftstages, auszulösen.
Etwaige Beanstandungen wegen des Zustandes des ausgelösten
Pfandes müssen sofort bei der Empfangnahme desselben erhoben
werden. Spätere Reklamationen finden keine Berücksichtigung, viel—
mehr ist die Leihhausverwaltung durch die anstandslose Über—
nahme des Pfandes von jeder weiteren Haftharkeit befreit.
Wird die Auslösung des Pfandes im Auftrage des Verpfänders
durch einen Pfandvermittler besorgt, so hat dieser für jedes auf
einen und denselben Amtsschein versetzte Pfand bei Pfändern von
2 bis 5 Mark Vorschußbetrag eine Gebühr von fünf Pfennigen
und bei Pfändern von 6 Mark Vorschußbetrag und darüber eine
Gebühr von zehn Pfennigen zu beanspruchen.
Kreditfrist und Pfandernenerung.
819.
Die Kreditfrist beträgt bei sämtlichen Vorlehen ein Jahr und
einen Monat.
Es kann jedoch durch Erneuerung des Pfandvertrages eine
Verlängerung dieser Frist um ihre ursprüngliche Dauer von deren
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