Metadaten: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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sammlungen wurden Bestimmungen getroffen zur Erhaltung des Land⸗ 
friedens, zur Bestrafung der Friedensbrecher, zur Sicherung des Eigen⸗ 
tums, zur Begründung friedlicher Verhältnisse und guten Einverneh⸗ 
mens mit den benachbarten Fürsten und Herren. Diese Bestimmungen 
aufrecht zu erhalten, sollten alle Bundesglieder zur Haltung gewaff⸗ 
neier Kriegsmannschaft verpflichtet sein. Der Bund erhob auch Bundes⸗ 
steuern. Er erfreute sich der besondern Begünstigung und wieder⸗ 
holten Bestätigung des Königs Wilhelm, lösten sich aber schon mit 
dessen Tode (1256) auf. 
Daß auch Nürnberg diesem großen rheinischen Städtebund bei⸗ 
trat, ersehen wir aus einem Schreiben, das Schultheiß, Rat (consules) 
und die Gesamtheit der Bürger von Nürnberg unter dem 10. Oktober 
1256 an Regensburg ergehen ließen, worin sie der Schwesterstadt zur 
Aufnahme in den Bund Glück wünschten und jegliche Hilfe versprachen. 
In dieser Urkunde erscheint neben dem Schultheißen zum ersten 
Mal der Rat als Organ der Gemeinde und in Übereinstimmung da⸗ 
mit finden wir auch die polizeilichen Verordnungen und Statuten der 
Stadt im 13. Jahrhundert von Schultheiß und Bürger des Rats er⸗ 
lassen *), während die gerichtlichen Urkunden allein im Namen von 
Schultheiß und Schöffen (eabini) ausgestellt sind. 
Freie Städte, die ganz ihre eigenen Herren gewesen wären, gab 
es von vornherein nur ausnahmsweise. Fast jede Stadt hatte ihren 
Herrn, je nach der Zugehörigkeit des Bodens, auf dem sie stand. Wo 
dieser dem Reiche gehörte, war die Stadt eine königliche oder, wie es 
später hieß, Reichsstadt, ein Name, der erst im 18. Jahrhundert mit 
der Auffassung gebräuchlich wurde, daß dem Könige Veräußerungen 
oder Verpfändungen solcher Städte mit Nichtachtung der ihnen erteilten 
Privilegien nicht zuständen. Stadtherr der königlichen Städte war 
der König. Da die Stadt Nürnberg auf Reichsboden entstanden, 
mithin eine königliche Stadt war, war ihr Herr der König. Sein 
Vertreter war der Burggraf, der, wie wir wissen, ursprünglich nicht 
bloß Kommandant der Burg und königlicher Richter (daher der Name 
Graf), sondern auch Vogt der dem Reiche zustehenden Güter war. 
Das Organ des Stadtherren für das Stadtregiment war der dem 
landlichen Schultheißen (auch Zentgrafen genannt) entsprechende 
Stadtschultheiß. Wie dieser in der Regel von dem Stadtherrn 
aus der Reihe seiner Ministerialen ernannt wurde, so war wohl auch 
Doch wird der Schultheiß auch häufig übergangen, und es heißt einfach: 
„Ez haben gesetzet unser purger an den rat“, Ez sint auch die purger ze rat wor⸗ 
—83 Fz habent auch gesetzet unser herren an dem rat“ u. . w. Hegel g. a.
	        
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