fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

8. Die Freiheitsstrafen. 
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rechnet; die Annahme von Almosen war gestattet, nicht jedoch 
offizielles Betteln. !’) 
Auch wirkliche Bauten erstehen durch Zwangsarbeit, wie der 
Bau von Kirchen und Stadtmauern, die Reparierung der Gräben, 
Schanzen und Aufsenwerke. Gar oft geht der Rat den Baumeister 
um Anweisung von Arbeiten an. Als dieser 1664 geltend macht, 
dafs die Wiederherstellung der Bärenschanze durch Taglöhner zu 
kostspielig sei, wird der Almospfleger beordert, gemeinsam mit 
dem Profosen täglich nach Thorsperre auf den Gassen und in 
den Garküchen die Faullenzer und Gartbrüder aufzugreifen, die 
Männer in das Streunerloch und die Springer, die Weiber in das 
Spinnhaus zu schaffen und sie des Morgens in die Schanzarbeit 
zu senden. !®) Den Bauern soll diese anstatt der Lochstrafe zu- 
erkannt werden. Daneben gesellen sich vom Tod Erbetine, Wild- 
schützen, Diebshelfer, Spieler, Gotteslästerer — darunter neun- 
jährige Knaben — zu der Schaar der Springerbuben. 
Die Einsperrung auf dem Rathaus geschah meist interi- 
mistisch bei Ratspersonen, deren Schuld zwar wahrscheinlich, 
jedoch noch nicht mit Evidenz erwiesen war. So detinierte man 
Tetzel nach der Verhaftung unter Bewachung von zwei Ratsge 
nossen und zwei Reisigen in der ‚neuen‘, den Ankläger Holtzschuher 
in der Bauernschöffen-Stube. Jedoch auch Strafgefangene erhielten 
— in den erwähnten Prisons — Aufnahme. Ein Schneider war 1609 
über dreißig Wochen auf dem Rathaus arrestiert. !?) 
Unter den Bezeichnungen: „eins erbern Rats Fronvest und 
eins Rats (des heiligen Reichs) Gefängnus‘“ ist das Lochgefängnis 
‚unter‘ dem Rathaus zu verstehen. ”) 
Das Stadtknechtsstüblein war hauptsächlich für junge 
und kranke Häftlinge ausersehen. Sofern neue Verdachtsmomente 
gegen sie erstanden oder ihr Leiden sich hob, riskierten sie freilich, 
wsader in das Loch zurückgeführt zu werden.?!) Ebenso schaffte 
1) SM, L5, Nr. 69, 4, 6, 14; Collect. Stadtbibl.. 1606, 1608: Mizb. 
L655, 1659; Rtschlb XLIX, 570. 
18) S Il, L 5, Nr. 69, 7, 9, 42. 
19) Rtb. X, 284; Collect. Stadtbibl. 1609. 
20) solang in fronvest bis er sie bezahlt, Haderb. I, 1469—83, 55; Rtb 
XXI, 268, 1548; In des heil. Reichs fanngknus, AB. 1448, 7. 
21) verwundeten diep beim Statknecht Ins loch zefürn und In guetlich 
7u rede halten. Rp. 1584, 8, 7.
	        
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