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Fünfter Abschnitt. Die Ämter der Finanzverwaltung und das Bauamt. 9243
läfst sich aus den im Register gebuchten Jährlichen Einnahmen vom
Waidhaus berechnen. Sie betrug für unsere Evoche:
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Wagenladungen ........| 238 | 231 | 196 | 270 | 196 | 222 | 207 | 162 | 169 | 217
Mit der Vereinnahmung der Waidabgabe ist ein Einnehmer betraut,
dem für seine Mühwaltung jährlich acht Gulden Landwährung vergütet
werden, und der ermächtigt ist, den Waidimporteuren die Zahlung bis
zum Verkauf ihrer Ware zu stunden. Dieses Amt ist in unserer Epoche
zeitweise mit dem noch zu erwähnenden, von dem Älteren Herrn Hans
Tetzel bekleideten Zinsmeisteramt vereinigt; doch wird es auch gelegent-
lich, wie z. B. 1441, von einem Zeichenmeister des Färberzeichenamtes
versehen.
Das Färberzeichenamt dient zur obrigkeitlichen Beglaubigung der
Farbenechtheit der in Nürnberg gefärbten Gewebe, zu deren Prüfung drei
bis vier Färbermeister vom Rat in Pflicht genommen sind. Sie heifsen
Zeichenmeister, weil sie den in der Farbe für echt befundenen Stoffen
mit Hilfe eines Zeicheneisens das Wappen der Stadt in Goldschaum auf-
zuprägen und die Zeichengebühr hierfür einzunehmen haben. Als Be-
soldung wird ihnen allen zusammen monatlich ein Gulden gereicht, sodals
sich die persönlichen Verwaltungskosten des Färberzeichenamtes auf nur
zwölf Gulden im Jahr stellen, während die Einnahme, welche die Losung-
stube aus den Zeichengebühren bezieht, in unserer Epoche zwischen sechs-
und achthundert Gulden schwankt.
b) Die Besteuerung des Unterkaufs. Den vereidigten Maklern oder
Unterkäufern, welche insbesondere den Verkehr mit Wolle, Tuch, Lein-
wand, Pelz, Metall und sogenannter Venedischer Ware vermittelten, wurde
im Jahre 1430 vom Rat eine neue Gebührenordnung verliehen, welche
ihnen gegen eine angemessene Erhöhung ihres Tarifes die Verpflichtung
auferlegte, die volle Hälfte ihrer Jahreseinnahme an die Losungstube ab-
zugeben. So wurden sie auf Grund ihres Maklerberufs zum Dienst der
Gewerbesteuerverwaltung geprefst. Nach einem aus der Zeit von 1380
bis 1402 stammenden Statut!) betrug damals die Gebühr für jedes Pfund
neuer Heller, dessen Umsatz ein Unterkäufer vermittelte, vier Heller vom
Käufer und vier Heller vom Verkäufer, also zusammen acht Heller, oder
31% des Wertes. Nehmen wir an, dafs diese Gebühr, wie es höchst
1) Vergl. Nbg. KA. Ms. 318 fol. 42. — Eine andere im Jahre 1432 erlassene Unter-
kaufsordnung, die uns Nbg. KA. Ms. 228 fol. 40 vorliegt, enthält keine Angaben über
die Höhe der Maklergebühr.
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