fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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38. Viktnalienmarktordnung; 20. September 1884. 
und Fleischspeisen aller Art müssen auf Tischen, deren Auslageplatten 
aus gut verzinntem Metalle oder aus Stein hergestellt und 
mindestens *4 Meter über dem Erdboden erhöht sind, feilgehalten 
verden. Die bezeichneten Waren sind entweder mit sauberen 
Blasglocken oder mit vollkommen reinen, weißen Tüchern bedeckt 
zu halten, insolange sie nicht von Käufern besichtigt werden. 
Das Auslegen der Waren auf das Steinpflaster, auf Kisten, 
Gemüsekörben, Geflügelkäfigen, auf Papier usw., daun das Zudecken 
mit Tüchern, welche nicht weiß oder rein sind, ist verboten 
Will beim Verkaufe von Fleisch, Eingeweiden von Tieren, 
gerupftem Geflügel und dergleichen Papier zum Einschlagen verwendet 
werden, so ist hiezu ausschließlich reines, weder bedruckles noch 
bdeschriebenes Papier zu benützen. 
Das Töten und Rupfen von Geflügel sowie das Ausziehen 
von Geißlein und Wild ist auf offenem Markte, ferner auf 
zffentlichen Straßen und Plätzen nicht gestattet. 
86. 
Für Fische und Krebse wird ein besonderer Markt an den 
Freitagen auf dem sogenannten Herrenmarkte abgehalten, für dessen 
Dauer die für die Hauptmärkte bestehenden Zeitbestimmungen 
maßgebend sind.!) 
Außerdem können Fische und Krebse auch auf den Haupt⸗ 
närkten zum Verkaufe gebracht werden.) 
Verboten ist das Feilbieten von Fischen während der Laichzeit 
er treffenden Fischgattung, ebenso das Feilbieten oder der Verkauf 
veiblicher Krebse. 
J Barben, Rutten und Brachsen unter 28, Forellen unter 24, 
Aschen unter 29, Schleien unter 22, Hasel unler 15 Zentimeter 
dänge, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitzen) 
zemessen, dürfen nicht feilgeboten oder verkauft werden. (K5 der 
dandesfischereiordnung vom 4. Oktober 1884 und Ziffer II der 
dreisfischereiordnung vom 29. Mai 1889.) 
Jeder Verkäufer von Fischen oder Krebsen hat sich durch ein 
amtliches Zeugnis über seine Eigenschaft als Fischwasserbesitzer oder 
über den rechtmäßigen Erwerb seiner Ware auszuweisen. 
8 
7. 
Der Verkauf von Heringen, anderen gesalzenen Fischen und 
Seefischen kann auf den jeweilig dazu bestimmten Plätzen mit 
besonderer Erlaubnis gestattet werden. 
— Wildhrn 
wie Fleischonn 
uchen — 
) Absatz 1und 2 sind aufgehoben durch die Markthallenordnung vom 
29. September 1903 (Seite 323 dieser Sammlung).
	        
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