Objekt: Zur 50jährigen Gedenkfeier der Freiwilligen Turn- und Feuerwehr, Abteilung I, Nürnberg am 13., 14. und 15. Juni 1903

Eine Aufforderung vom 18. August 1843 wegen Bildung 
von freiwilligen Kompagnien ergab, dass in der im Rathaus auf- 
yelegenen Liste 81 Einzeichnungen stattfanden. Nachdem jedoch 
diese Anzahl auch nur zur Bildung einer Kompagnie bei weitem 
nicht ausreichte, so wurden durch die Distriktsvorsteher Listen 
von Haus zu Haus in Umlauf gesetzt. In diese Listen zeichneten 
sich auf der Lorenzerseite 415 und auf der Sebalderseite 539 Mann ein. 
Nachdem endlich alle Vorarbeiten beendet waren, wurde 
durch Beschluss vom 22, Januar 1844 verfügt: 
„Es sollen die Kompagnien Freiwilliger gebildet werden. 
Da alle Vorarbeiten für den Entwurf der revidierten Feuer- 
löschordnung von 1804 beendigt sind, so soll nunmehr der 
technische Baurat die Redaktion derselben nach Lage der 
Akten baldigst vornehmen. Das Korreferat übernimmt der 
'. Bürgermeister.“ 
Die Vorschläge des Baurats Solger gingen dahin, dass die 
bisherige 3. Feuerkompagnie der ersten und die 4. der zweiten 
anzureihen ist, sodass beide erstere die erste und beide Jetztere 
lie zweite Kompagnie bilden. Ferner sind zwei Reservekompagnien 
3 und 4 aus denjenigen dazu passenden Cewerben zu bilden, 
deren Mitglieder bei der k. Landwehr nicht persönliche Dienste 
leisten und aus den Gesellen, welche nicht in die erste und zweite 
Kompagnie einverleibt sind. 
Die 1. Kompagnie hat sich auf den Brandplatz, die zweite 
auf den betreffenden Alarmplatz zn begeben, die 3. und 4, Reserve- 
kompagnie dagegen haben sich nur auf ein bestimmtes Aların- 
zeichen auf ihre Plätze zu begeben. 
Von Bildung freiwilliger Kompagnien ist Umgang zu nehmen, 
weil so verschiedene Leute sich in die Listen eingezeichnet haben, 
dass dieselben vermöge ihrer dienstlichen Stellung die Verpflichtung 
der Reservekompagnien gar nicht erfüllen können. 
Diese Vorschläge, sowie die von Baurat Solger entworfene 
Feuerlöschordnung wurden durch Plen.-Beschluss vom 1. Aug. 1845 
genehmigt. 
Durch Regierungsentschliessung vom 7, Oktober ds. Jrs. 
wurde die revidierte Feuerlöschordnung als sehr zweckmässig und 
den örtlichen Verhältnissen entsprechend befunden und die 
Genehmigung bestätiot. 
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