Metadaten: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

254 B. Besonderer Teil. VL Verbrechen wider das Eigentum. 
übermäfsige Beschenkung der Weiber und des Gesindes und de] 
mehr. 
Laut Mandat von 1693 werden auch Beihelfer aller Ehren 
entsetzt und empfindlich bestraft. 1697 flüchtet ein Bürger und 
erzwingt, da er sich vermilst, seine Gläubiger vollständig befriedigen 
zu wollen. zwei Tage sicheres (jeleit. Nachdem sich jedoch 
herausstellt, dafs er dieses erschlichen. Wechsel wefälseht. wie 
auch während des französischen Krieges ihm zu treuen Handen 
anvertrautes Gut zur Befriedigung von Gläubigern verwendet hat, 
>nthauptef man ihn nach Abschlagung dreier Finger.) 
Stets straflos hleibt derjenige. welcher durch Unglücksfälle 
sein Vermögen verloren, wie er auch seiner Amts- und Ehren-Titel 
nicht verlustig geht. 
Die Ratsverlässe des vorigen Jahrhunderts bekunden keinerlei 
Änderung in der Rechtsanschauung. Die Konkurse mehren sich, 
öhne dals die Praxis in der Strenge der Theorie entspricht. Wie 
sollte auch die Stadt so rigoros den von ihr erlassenen drakonischen 
Gesetzen huldigen: Wird sie doch schliefslich selbst nichts anderes. 
als ein großer, öffentlicher Bankerouteur! 
5. Fälschung. 
a. Maßs und Gewichts-Fälschung:. 
Wie die Nürnberger PO, zahllose Vorschriften behufs Regelung 
und Hebung des Handelsverkehrs und Gewerbsfleifses in sich be- 
greifen, zu deren Aufrechterhaltung ihnen schärfere Mittel. als den 
heutigen Marktverordnungen zu Gebote stehen, so sind auch um- 
fassende Vorkehrungen wetroffen. den Käufer vor Täuschung durch 
falsches Mafs und Gewicht zu schützen, zugleich die strengste 
Ahndung, wie Bulse, Brandmarkung und Verbannung, dem be- 
trügerischen Verkäufer zugesagt. Die Verwendung ungestenpelter 
Gewichte ist bei Strafe an Leib und (ut verboten: Wagen und 
Malse müssen zeitweise einer eingehenden Revision unterworfen 
werden. Mifst ein geschworner Getreidemesser unrecht, so sol] 
cr ein Jahr die Stadt meiden. 1400 werden jedoch drei Messer. 
welche sich durch Bestechung zur Unredlichkeit verleiten lelsen. 
*; Mand, 1698; S. 11. L. 785. Nr. 5: Mand. 1717: s. a, Rtschlb. NLYL 398.
	        
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