254 B. Besonderer Teil. VL Verbrechen wider das Eigentum.
übermäfsige Beschenkung der Weiber und des Gesindes und de]
mehr.
Laut Mandat von 1693 werden auch Beihelfer aller Ehren
entsetzt und empfindlich bestraft. 1697 flüchtet ein Bürger und
erzwingt, da er sich vermilst, seine Gläubiger vollständig befriedigen
zu wollen. zwei Tage sicheres (jeleit. Nachdem sich jedoch
herausstellt, dafs er dieses erschlichen. Wechsel wefälseht. wie
auch während des französischen Krieges ihm zu treuen Handen
anvertrautes Gut zur Befriedigung von Gläubigern verwendet hat,
>nthauptef man ihn nach Abschlagung dreier Finger.)
Stets straflos hleibt derjenige. welcher durch Unglücksfälle
sein Vermögen verloren, wie er auch seiner Amts- und Ehren-Titel
nicht verlustig geht.
Die Ratsverlässe des vorigen Jahrhunderts bekunden keinerlei
Änderung in der Rechtsanschauung. Die Konkurse mehren sich,
öhne dals die Praxis in der Strenge der Theorie entspricht. Wie
sollte auch die Stadt so rigoros den von ihr erlassenen drakonischen
Gesetzen huldigen: Wird sie doch schliefslich selbst nichts anderes.
als ein großer, öffentlicher Bankerouteur!
5. Fälschung.
a. Maßs und Gewichts-Fälschung:.
Wie die Nürnberger PO, zahllose Vorschriften behufs Regelung
und Hebung des Handelsverkehrs und Gewerbsfleifses in sich be-
greifen, zu deren Aufrechterhaltung ihnen schärfere Mittel. als den
heutigen Marktverordnungen zu Gebote stehen, so sind auch um-
fassende Vorkehrungen wetroffen. den Käufer vor Täuschung durch
falsches Mafs und Gewicht zu schützen, zugleich die strengste
Ahndung, wie Bulse, Brandmarkung und Verbannung, dem be-
trügerischen Verkäufer zugesagt. Die Verwendung ungestenpelter
Gewichte ist bei Strafe an Leib und (ut verboten: Wagen und
Malse müssen zeitweise einer eingehenden Revision unterworfen
werden. Mifst ein geschworner Getreidemesser unrecht, so sol]
cr ein Jahr die Stadt meiden. 1400 werden jedoch drei Messer.
welche sich durch Bestechung zur Unredlichkeit verleiten lelsen.
*; Mand, 1698; S. 11. L. 785. Nr. 5: Mand. 1717: s. a, Rtschlb. NLYL 398.