Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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7. Stör. d. Sonntagsf.; 24. Aug. 1893. — 8. Verkaufsz. v. Weihn. 16. Nov. 1900 
833. 
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Das Hüten von Weidevieh während des vormittägigen Gottes— 
dienstes ist gestattet; das Aus- oder Eintreiben desselben darf aber 
Ir vor oder nach der Zeit dieses Gottesdienstes stattfinden. 
84. 
Als Zeit des vormittägigen Gottesdienstes werden die Stunden 
von 9 bis 43 11 Uhr bezeichnet. 
85. 
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt 4 Wochen nach 
ihrer erstmaligen Veröffentüchung im Amtsblatte in Kraft und 
unterliegen Verfehlungen gegen dieselbe den gesetzlichen Strafen. 
Die ortspolizeiliche Vorschrift gleichen Betreffes vom 30. März 1886 
und bezw. 13. August 1892 wird mit dem Tage des Inkrafttretens 
gegenwärtiger Vorschrift aufgehoben. 
8. Beschäüftigung und Verkaufszeit 
an den lettten vonntagen vor Weihnachlen. 
Distriktspolizeiliche Anordnung vom 15. November 1900. 
(Amtsblatt Nr. 139 Seite 783). 
Im Hinblick auf 8 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 
24. August 1893, betrefsend: „Die Störung der Sonn- und Fest⸗ 
tagsfeier“ wird gemäß 8 105b Absatz II det Reichsgewerbeordnung 
olgende distriktspolizeiliche Anordnung erlassen: 
An den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten dürfen im 
Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter von vormittags 
11 Uhr bis abends 9 Uhr beschäftigt werden; die Läden und offenen 
Verkaufsstellen dürfen jedoch nur“ an den letzten zwei Sonntagen 
vor Weihnachten ausnahmslos offen gehalten werden. 
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