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7. Stör. d. Sonntagsf.; 24. Aug. 1893. — 8. Verkaufsz. v. Weihn. 16. Nov. 1900
833.
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Das Hüten von Weidevieh während des vormittägigen Gottes—
dienstes ist gestattet; das Aus- oder Eintreiben desselben darf aber
Ir vor oder nach der Zeit dieses Gottesdienstes stattfinden.
84.
Als Zeit des vormittägigen Gottesdienstes werden die Stunden
von 9 bis 43 11 Uhr bezeichnet.
85.
Gegenwärtige ortspolizeiliche Vorschrift tritt 4 Wochen nach
ihrer erstmaligen Veröffentüchung im Amtsblatte in Kraft und
unterliegen Verfehlungen gegen dieselbe den gesetzlichen Strafen.
Die ortspolizeiliche Vorschrift gleichen Betreffes vom 30. März 1886
und bezw. 13. August 1892 wird mit dem Tage des Inkrafttretens
gegenwärtiger Vorschrift aufgehoben.
8. Beschäüftigung und Verkaufszeit
an den lettten vonntagen vor Weihnachlen.
Distriktspolizeiliche Anordnung vom 15. November 1900.
(Amtsblatt Nr. 139 Seite 783).
Im Hinblick auf 8 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom
24. August 1893, betrefsend: „Die Störung der Sonn- und Fest⸗
tagsfeier“ wird gemäß 8 105b Absatz II det Reichsgewerbeordnung
olgende distriktspolizeiliche Anordnung erlassen:
An den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten dürfen im
Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter von vormittags
11 Uhr bis abends 9 Uhr beschäftigt werden; die Läden und offenen
Verkaufsstellen dürfen jedoch nur“ an den letzten zwei Sonntagen
vor Weihnachten ausnahmslos offen gehalten werden.
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