Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. I, Das Verbrechen. 
und Einträglichkeit des Diebstahls giebt es frühzeitig Lehrer dieser 
edlen Kunst, deren Honorar in einem Anteil der Beute besteht. 
Man liest diesfalls regelmäfsig Rutenstrafe und lebenslängliche 
Verweisung. Ebenso werden in den PO. die „antrager und handler 
der haymlichen und betrieglichen ee“ mit Thurm und zehnjähriger 
Verbannung bedroht. Wegen vielleicht vagen Verdachts empfängt 
eine Behaimin 1391 ein Stadtverbot „d. d. man sie zeh, sie solt 
irn man ein messer zutragen haben, daz er dez l. sun erstechen 
solt‘‘.!) 
Sonst erweist sich die Anschauung der Konsulenten -— vor, 
wie nach der Karolina —-, nicht selten schwankend; nur bei 
schweren Verbrechen zeigen sie sich geneigt, den Anstifter dem 
Täter gleichzustellen. Ein Aufruhrfall von 1601 ist hier erwähnens- 
wert: Der Erreger sollte — gem. 1. Julia — sein Unternehmen 
mit dem Schwert sühnen. Da es jedoch tatsächlich zu gar keiner 
Erhebung kam, begnadigte man ihn zu Fostigation und lebens- 
länglicher Verweisung.?), 
Aus den Fehdesatzungen, wie den Bestimmungen über Sammung, 
Aufruhr und Krieg tritt uns das Gefolge entgegen. Es sind dies 
zumeist die Freunde d. h. Angesippten des Befehders, die ja — 
als die am Wergeld partizipierenden natürlichen Verbündeten — 
mehr oder weniger von den entfachten Feindseligkeiten in Mit- 
leidenschaft gezogen sind. Je gröfser die Zahl dieser Genossen, 
desto furchtbarer wird der Führer seinen Widersachern scheinen, 
desto theurer wird er sich den ersehnten Frieden abkaufen lassen. 
Und selbst der Rat hat seine liebe Not, „so gefreunt und gewaltige 
leute“ zur Ruhe zu zwingen. 
Die Folger in der Fehde haften wie der Führer. Eine be- 
stimmte Zahl oder Bewaffnung ist für den Begriff des Gefolges 
»ntbehrlich, die Satzung lautet einfach: ‚ist ob jeman mit jenem 
yeht. der den todslag tut, oder die andern tat lauffet oder vet, 
'ıs. AB.I, 9; Mfbz. 1558; Elsen 2 j. d. d. sie verlewmunt waz daz sie 
ein frawe gelert solt haben die irem mann vergeben hat, AB. 8317, 15, 1405; 
Rtschlb. XLVII, 76, 90; s. Aussetzung; Hansel ewiel. b. d. Halse dizxit, 
daz der Koppel zu im kam und lert in wie er steln solt und daz hab er ge- 
tan und waz er gestoln, daz hab er im nahtes braht und im seinen tayl geben, 
AB. 317, 2, 1403; Frau Rutenstr. „sie hette die Sühn darzu verreizt, was sie 
gestollen, Ir zuzetragen, Stark, 1606; PO. 28: AB 316. 33. 1391. 
2) Rtschlb. XLVL 346.
	        
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