fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

s. Die Vermögensstrafen. 
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scheidung obliegt — dem Pfarrer frei, ob er einen Erhängten in 
veweihter Erde begraben wolle, und zwar unter dem Beifügen, 
dafs man nach gewissen Wahrzeichen auf einen Selbstmord nicht 
schliefsen könne.!’) 
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8. Die Vermögensstrafen. 
„Der frevel, bulfsgelt, straff und wandel, 
Die schergen und das artzetgelt 
Die haben meiner taschen gstrelt.‘“ 
MH, Sachs 
Eine Vermögenseinziehung als Straffolge eines bestimmten 
Verbrechens (wie von Reichswegen des Hochverrats) kennen die 
städtischen Quellen nicht. Im ä. Achtbuch wird nicht selten ein 
respicere ad corpus suum et ad omnia sua, ein respectum habere 
ad hereditatem illius angedroht, jedoch nur zur Sicherung der bei 
ev. unerlaubter Rückkehr verwirkten Summe.‘') 
Das Gut Flüchtiger mit Beschlag zu belegen, bezw. einzu- 
ziehen, war früher des Schultheifsen Befugnis; ja es soll sogar 
einen Hauptbestandteil seines Einkommens gebildet haben.”) Eine 
Verordnung des 14. Jahrhunderts modifiziert dies anfangs wohl 
ziemlich uneingeschränkte Recht hinsichtlich der einheimischen 
Bürger insofern, als sich der Richter des liegenden Gutes (erbe 
oder eigen) derselben nur nach Ausspruch der Ächtung (Verrufung) 
und, nachdem es den Salleuten und Erbherrn rechtskräftig ab- 
gesprochen ist, unterwinden darf. Innerhalb dieser Frist erweist 
sich die Vornahme einer gerichtlichen Anleite als wirkungslos, 
der Täter vermag inzwischen sein Grundstück an jeden Beliebigen 
zu verkaufen oder zu verschenken. Der Erbteil eines Kindes soll 
ferner bei Totschlag überhaupt nicht der Einziehung unterliegen. 
Auch können sich die richterlichen Malsnahmen nur auf Güter 
beziehen. welche innerhalb des Jurisdiktionsbezirkes liegen.?\ 
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17) So sich erhenkt hatt halb zu erfarn, und wo erfunden werd, das er 
wanwitzig gewest, In auftm andern gotzacker zu begraben, Rp. 1500, 6; 
schneider so die Hauptsucht gehabt und sich erhenekt hat auff den Gotzacker 
begr., dhweil er andern tags dauor wolgeschickt gewest und mit dem heil. 
Sacrament versehen ist, Rtb. IX, 394; Rth. IV, 163; Siebenkees, Mater. 2, 593, 
1) Maientaler incendiarium abstulit, pro quo cives volunt respicere ad 
corpus suum et ad omnia sua, AB. I, 11. 
2) Stromer, Reichsschultheilsenamt, 105, 106, contra Priv. Ludw. 1331 (Ann, 
2 PO. 41.
	        
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