s. Die Vermögensstrafen.
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scheidung obliegt — dem Pfarrer frei, ob er einen Erhängten in
veweihter Erde begraben wolle, und zwar unter dem Beifügen,
dafs man nach gewissen Wahrzeichen auf einen Selbstmord nicht
schliefsen könne.!’)
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8. Die Vermögensstrafen.
„Der frevel, bulfsgelt, straff und wandel,
Die schergen und das artzetgelt
Die haben meiner taschen gstrelt.‘“
MH, Sachs
Eine Vermögenseinziehung als Straffolge eines bestimmten
Verbrechens (wie von Reichswegen des Hochverrats) kennen die
städtischen Quellen nicht. Im ä. Achtbuch wird nicht selten ein
respicere ad corpus suum et ad omnia sua, ein respectum habere
ad hereditatem illius angedroht, jedoch nur zur Sicherung der bei
ev. unerlaubter Rückkehr verwirkten Summe.‘')
Das Gut Flüchtiger mit Beschlag zu belegen, bezw. einzu-
ziehen, war früher des Schultheifsen Befugnis; ja es soll sogar
einen Hauptbestandteil seines Einkommens gebildet haben.”) Eine
Verordnung des 14. Jahrhunderts modifiziert dies anfangs wohl
ziemlich uneingeschränkte Recht hinsichtlich der einheimischen
Bürger insofern, als sich der Richter des liegenden Gutes (erbe
oder eigen) derselben nur nach Ausspruch der Ächtung (Verrufung)
und, nachdem es den Salleuten und Erbherrn rechtskräftig ab-
gesprochen ist, unterwinden darf. Innerhalb dieser Frist erweist
sich die Vornahme einer gerichtlichen Anleite als wirkungslos,
der Täter vermag inzwischen sein Grundstück an jeden Beliebigen
zu verkaufen oder zu verschenken. Der Erbteil eines Kindes soll
ferner bei Totschlag überhaupt nicht der Einziehung unterliegen.
Auch können sich die richterlichen Malsnahmen nur auf Güter
beziehen. welche innerhalb des Jurisdiktionsbezirkes liegen.?\
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17) So sich erhenkt hatt halb zu erfarn, und wo erfunden werd, das er
wanwitzig gewest, In auftm andern gotzacker zu begraben, Rp. 1500, 6;
schneider so die Hauptsucht gehabt und sich erhenekt hat auff den Gotzacker
begr., dhweil er andern tags dauor wolgeschickt gewest und mit dem heil.
Sacrament versehen ist, Rtb. IX, 394; Rth. IV, 163; Siebenkees, Mater. 2, 593,
1) Maientaler incendiarium abstulit, pro quo cives volunt respicere ad
corpus suum et ad omnia sua, AB. I, 11.
2) Stromer, Reichsschultheilsenamt, 105, 106, contra Priv. Ludw. 1331 (Ann,
2 PO. 41.