fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Die gefüllten beweglichen Fässer sind unmittelbar vom 
Aufstellunggraum hinweg auf die Abfuhrwägen zu bringen. 
Die Fortschaffung der beweglichen Fässer ist zu jeder Tageszeit 
erlaubt. 
Reinhaltung der Fässer und Faßkammern. 
21) Der Aufstellungsraum der beweglichen Fässer ist stets 
vollkommen rein zu halten, und ist es zur Verhütung von 
Ueberfüllungen verboten, in die beweglichen Abtrittfässer Spül— 
oder Abwasser zu schütten. 
Alle beweglichen Abtrittfässer müssen nach ihrer Ausleerung 
alsbald und ausgiebig gereinigt werden und dürfen nur mit 
ihren Deckeln verschlossen an ihren Gebrauchsort zurückgeschafft 
werden. 
Kontrole der Fässer. 
22) Der amtliche Grubenaufseher hat die Untersuchung 
der beweglichen Abtrittfässer und der damit verbundenen Eim 
richtungen in Zwischenräumen von etwa 6 Monaten zu üben, 
und ist ihm hiezu der Einlaß gegen Legitimationsvorzeigung 
unweigerlich zu gestatten. 
Ueber Nachtkübel. 
23) Wo zur Aufnahme menschlicher Exkremente in Häu⸗ 
sern keine Abtritte, sondern blos Nachtkübel benützt werden 
können, müssen dieselben mindestens alle 24 Stunden vollkommen 
geleert und ausgiebig gereinigt werden. 
Die Leerung hat in der Zeit zwischen 10 Uhr nachts und 
6 Uhr morgens im Sommer, dann 8 Uhr morgens im Winter 
zu erfolgen und darf, außer bei statthafter Ausleerung auf 
eigene Grundstücke (ecfr. Ziff. 28 unten), nur in oder unmitlelbat 
bei der Behausung in ambulante Abfuhrtonnen, ferner in be— 
stehende Abtritte erfolgen. 
IJ. Allgemeine Vorschriften über Räüumungen. 
Abfuhrgefäße und Reinhaltung der Wege u. s. w. 
24) Die Wegschaffung des Gruben- und Nachtkübelin— 
halts muß in vollkommen dichten, wohl verschlossenen Fässern 
erfolgen, wie dies auch bei den beweglichen Abtrittfässern (kosses 
mobiles) der Fall sein muß. Jede Verunreinigung des Weges 
muß unterlassen werden. 
Unvermeidliche und sonst vorkommende Verunreinigungen 
einer Behausung, eines Hofes, Brunnens oder einer Tenne, 
ferner der Straßen sind sofort nach beendeter Arbeit von dem 
Veranlassenden und, wenn derselbe nicht alsbald zu ermitteln 
ist, von dem betreffenden Hausbesitzer durch Abkehren und sorg⸗ 
fältiges Abschwemmen mit Wasser vollständig zu beseitigen.
	        
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