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Die gefüllten beweglichen Fässer sind unmittelbar vom
Aufstellunggraum hinweg auf die Abfuhrwägen zu bringen.
Die Fortschaffung der beweglichen Fässer ist zu jeder Tageszeit
erlaubt.
Reinhaltung der Fässer und Faßkammern.
21) Der Aufstellungsraum der beweglichen Fässer ist stets
vollkommen rein zu halten, und ist es zur Verhütung von
Ueberfüllungen verboten, in die beweglichen Abtrittfässer Spül—
oder Abwasser zu schütten.
Alle beweglichen Abtrittfässer müssen nach ihrer Ausleerung
alsbald und ausgiebig gereinigt werden und dürfen nur mit
ihren Deckeln verschlossen an ihren Gebrauchsort zurückgeschafft
werden.
Kontrole der Fässer.
22) Der amtliche Grubenaufseher hat die Untersuchung
der beweglichen Abtrittfässer und der damit verbundenen Eim
richtungen in Zwischenräumen von etwa 6 Monaten zu üben,
und ist ihm hiezu der Einlaß gegen Legitimationsvorzeigung
unweigerlich zu gestatten.
Ueber Nachtkübel.
23) Wo zur Aufnahme menschlicher Exkremente in Häu⸗
sern keine Abtritte, sondern blos Nachtkübel benützt werden
können, müssen dieselben mindestens alle 24 Stunden vollkommen
geleert und ausgiebig gereinigt werden.
Die Leerung hat in der Zeit zwischen 10 Uhr nachts und
6 Uhr morgens im Sommer, dann 8 Uhr morgens im Winter
zu erfolgen und darf, außer bei statthafter Ausleerung auf
eigene Grundstücke (ecfr. Ziff. 28 unten), nur in oder unmitlelbat
bei der Behausung in ambulante Abfuhrtonnen, ferner in be—
stehende Abtritte erfolgen.
IJ. Allgemeine Vorschriften über Räüumungen.
Abfuhrgefäße und Reinhaltung der Wege u. s. w.
24) Die Wegschaffung des Gruben- und Nachtkübelin—
halts muß in vollkommen dichten, wohl verschlossenen Fässern
erfolgen, wie dies auch bei den beweglichen Abtrittfässern (kosses
mobiles) der Fall sein muß. Jede Verunreinigung des Weges
muß unterlassen werden.
Unvermeidliche und sonst vorkommende Verunreinigungen
einer Behausung, eines Hofes, Brunnens oder einer Tenne,
ferner der Straßen sind sofort nach beendeter Arbeit von dem
Veranlassenden und, wenn derselbe nicht alsbald zu ermitteln
ist, von dem betreffenden Hausbesitzer durch Abkehren und sorg⸗
fältiges Abschwemmen mit Wasser vollständig zu beseitigen.