Objekt: Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes

Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes. 
Zu 1. 
Eheverträge. 
Im Allgemeinen steht es den Eheleuten frei, durch Eheverträge das ge— 
setzliche Güterrecht abzuändern oder auszuschließen. 
Form der Eheverträge: 
1. Notarielle Errichtung ist unbedingt nöthig, wenn diese Verträge Ver—⸗ 
fügungen über Immobilien enthalten. 
2. Außerdem können 
a. innerhalb der Stadtmauern Eheverträge außergerichtlich errichtet 
werden und bestehen hiefür keine besonderen Formvorschriften, selbst 
für den Fall nicht, daß Erbverträge damit verbunden werden; 
b. in den Vorstädten dagegen ist notarielle Errichtung unbedingt 
nöthig, wenn diese Verträge Bestimmungen über Erbrecht enthalten; 
in anderen Fällen ist diese Form räthlich. 
Vertragsmäßiger Ausschluß der Gütergemeinschaft. 
Innerhalb der Stadtmauern kann dieser Ausschluß auch noch während 
der Ehe erklärt werden. In diesem Falle äußert sich der Gütergemeinschafts— 
ausschluß nur unbeschadet der Rechte Dritter. 
In den Vorstädten dagegen kann nach Eingehung der Ehe die Güter— 
gemeinschaft in der Regel nicht mehr ausgeschlossen werden. Nach der daselbst 
geltenden Vorschrift des preußischen Landrechts sind Gütergemeinschaftsausschlüsse 
zffentlich bekannt zu machen. 
Eheleute, welche ein gemeinsames Gewerbe betreiben und zu 
offenem Kram und Laden sitzen, haften unter allen Umständen 
solidarisch für ihre Schulden und hilft ihnen kein Ausschluß der 
Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbes. 
—* 
Zuwendungen an zweite Ehegatten. 
Wenn ein verwittweter Ehegatte zur zweiten Ehe schreitet, so darf er, 
soferne aus früherer Ehe Kinder vorhanden sind, weder unter Lebenden noch 
oon Todeswegen dem zweiten Ehegatten mehr Vermögen zuwenden, als das am 
geringsten bedachte Kind der früheren Ehe aus seinem Nachlasse erhält. 
Zu 2. 
Gesetzliche Güterstände des Nürnberger Rechtes. 
Das nürnberger Recht kennt zwei gesetzliche Güterstände: 
J. die allgemeine Gütergemeinschaft bei den sogenannten ver— 
sammten Ehen; 
die Errungenschaftsgemeinschaft bei den sogenannten gesetz— 
lich verdingten Ehen.
	        
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