3. Bedrohnng. — 4. Landfriedbruch. 155
gar nicht „ob nit der Arm vrsach zw solchem seinen furnemen
gehapt.“ °)
1522 stach man einem die Augen aus, welcher durch Drohung
eine Erpressung bezwecken wollte. Es ist dies die nämliche
Strafe, die darauf stand, sofern einer den vom Rat nicht aner-
kannten Anspruch durch die Ladung des Gegners vor die Feme
durchzusetzen strebte.*)
Mancher Nötigungsfall wäre hier auch zu erwähuen, welcher
schwere Ahndung im Gefolge nach sich zog. 1558 mifshandelte
einer seine Frau und nötigte ihr allerlei absecheuliche mündliche,
wie schriftliche Bekenntnisse ab. Er wurde gerichtet, hat „den
Schöffen seine siben kynndlein beuolhen.“ 1392 urteilte sich ein
Hans von Eyb „von der Stat ewiclichen, d. d. er lewt erstochen
wolt haben verlichen und sie benotigt. daz sie im swern musten
vff einem plozzen messer.“ ) Ähnliche „Scherze“ der adeligen,
wie gewöhnlichen Placker, wodurch es nicht nur auf die Erregung
der Todesangst bei den harmlosen Überfallenen, sondern vielmehr
auf die Verbreitung von Furcht in der ganzen von der Rotte be-
strichenen Gegend abgesehen war, sind übrigens des Öttern
überliefert.
4. Landfriedbruch.
Wer gern hadert, wirtt offt geschlagen.
Und wer gern mit dem schwerdte ficht,
Der wirt auch mit dem schwerd gericht
HS1chs
Die Freveltaten des fränkischen Plackerthums der Reichsstadt
gegenüber aufzuzählen, die eingeäscherten und geplünderten Dörfer,
die „armen“ Leute der Landschaft, die von ihnen „gezwackt, ge-
plackt, gestöckt und geplöckt“ und im Burgverliefs „erfault‘“
wurden, die beraubten Handelszüge, deren Führer und Geleite sie
niederschlugen, die sonstigen kecken und tollkühnen Taten, die
sie vor den Mauern, im Reichswald und auf der Heerstrafse ver-
5; Man wils ja der oberkeit zw Bamberg herttikeit gegen den Armen
jewten, Rtschlb. VI, 287.
6) Haderb. I, 1516—-1527, 233; 1511. Jäger, Jur. Mag. f. Reichsst. 335;
Enthauptung, 1404, Mfzb.
7, HGB. 1, 152; AB. 316, 39; das Messer-Beschweren b. H. Sachs,
XXL. 9282.