Objekt: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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Fürstentümer als Lehen gemutet wurden. Für die- 
selben hätte der Wiener Hof Entschädigung wohl noch 
gefordert, wenn ihn nicht die immer unglücklichere 
Wendung des Krieges gegen die Revolution zu einer mass- 
volleren Sprache genötigt hätte, 
Einen Bundesgenossen fand die Österreichische Re- 
zierung in dem Professor und württembergischen Regierungs- 
rat Reuss, einer Autorität auf dem Gebiete des öffentlichen 
Rechts. In der von ihm herausgegebenen Zeitschrift zog 
ain Aufsatz aus der Bestimmung Albrecht Achills, dass 
nach seinem Tode die Kurlande und der fränkische Besitz 
getrennt werden sollten, den naheliegenden, aber unzu- 
-reffenden Schluss, dass nach der Achillea die Hauslande 
nie vereinigt werden dürften, dass Ansbach-Bayreuth stets 
eine hohenzollernsche Sekundogenitur bleiben müsse.* 
Das Kabinettsministerium, ängstlich um eine Widerlegung,* 
sah seinen Wunsch bald erfüllt. Görtz wies auf Professor 
Batz in Stuttgart hin — nach der Versicherung des Ge- 
sandten‘ ein ehemaliger markgräflicher Beamter. —, der 
sich zur Entgegnung bereit erklärte.* Doch der Verfasser 
des ersten Aufsatzes beruhigte sich nicht, sondern griff 
von neuem die Rechtmässigkeit der preussischen Thron- 
folge in den Fürstentümern an,” bis das Kabinetts- 
ministerium, der fortdauernden Belästigungen müde, dem 
Professor durch die württembergische Regierung die 
ı. Wie aus dem Reskript vom 2. Jan. 1793 hervorgeht. 
2. Reuss: Teutsche Staats Kanzley XXIX (1792), 169 ff. 
3. Reskript an Görtz u. Hard. d. d. Berlin 5. Nov. 1792; R. 
44. B. n. I. 5. 
4. Seine Abhandlung bei Reuss: Teutsche Staats Kanzley 
XXXII (1794), 140 u, bei Hänlein u. Kretschmann: Staats- 
archiv I (1797), 35 ff. 
5. Zu entnehmen aus der Entgegnung von Batz im Staats- 
archiv I, 133 ff.
	        
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