260 B. Besonderer Teil. VI. Verbrechen wider das Eigentum,
Ein einträgliches Gewerbe war es von Jeher, minderhaltiges
Geld aus benachbarten Territorien einzuführen und die gute Stadt-
münze in das Ausland zu bringen. Die Freyvler verbrannte man
meist; so auch drei, welche 1416 „bös Geld aus Böheim in der
Stadt aufgewechselt und vegen Constanz, Vogtland, Frankfurt und
Bacharach verführt“.?)
Wegen Umwechselns falscher Stücke wird eine Dirne auf
Backen und Stirne gebrandmarkt und verjagt. 1565 hat sieh
einer böse Dreier verschafft und um drei Pfennige zu fürsätzlichem
Betrug uud Nachteil ausgegeben. Die Konsulenten plaidieren zwar
an sich für Todesstrafe, entschliefsen sich Jedoch, da die Summe
zu gering, als dafs er sich bereichern konnte und er viel mehr
„Aus üppigkeit und einem sondern frechen mut“ gehandelt. für
Thurm und Geldbulfse.*)
Den Helter trifft die Strafe des Täters, -. was auch für einen
Lehrling galt, der den Meister nach kurzer Zeit an Kunstfertigkeit
überbot, - es müfste sein, dafls sich der Beistand. wie oben,
darauf beschränkt, das falsche Geld in Verkehr zu bringen. 1564
köpft ınan einen „der auf der Lauseh gestanden, da seine Ge-
sellen an heimlichen orten In Welden falsche Münzen gegossen“.
Wegen desselben Reats begnadiet man zur Verweisung; mildernd
wirkt beim Inkulpaten: „da er blos auf der Lauer war; da er
vom Erlös mitgegessen, doch kein handt angelegt; beim falsech-
münzen persönlich nit gewest auch nit gesehen, wie sie damit
vmbgangen, bis sie erst nach Vollendung falsche Thaler sehen
lassen; daz er sie vor der handlung vermant und gewarnt. solich
sach muessig zu steen; daz er auch kein Müntzen zur hand Yye-
bracht, noch aufsgeben hab“.5)
d. Urkundenfälschune.
Auch hierauf steht der Feuertod. 1460 verbrennt man einen
Stuhlschreiber ‚um falschnüls prief und sigel“, 1593 nach Ent-
hauptung einen Defraudanten, der auf gefälschte Dokumente hin
14000 fl. erwarb. 1494 köpft man einen Patrizier. Kin BPats-
3) Hist. dipl. Mag. Bd. 11, 495: Thumbshirn v. Regensb, et uxor jur,
daz sie noch ir yewalt noch yemant von iren wegen keinerley Müntz von
der freyen stat herein niht tragen noch aufgeben sulen, AB. 317, 26. 1406.
4) Hegel 5, 572; Rtschlb. XYIL, 70, 1565,
> Rtschlb. XIV, 278: HGB. IL 14: Rtschlb. XIV. 26: NL 90