d
Buführung oder im ViehHhofe verunglücte Tiere Können je nach dent
Sutachten der amtlichen Tierärzte von der Viehhofverwaltung in
Seiwahrfam genommen und nach S$ 48 der SchlachthHofordunung behandelt
oder vom Markte verwiefjfen werden.
LegtereS kann auch HinfichtlichH bösartiger Tiere angeordnet werden.
Ale Notjhlachtungen find im Amtsfchlachthaufe des Schlacht:
Hofes oder im Wbjonderungshofe vorzunehmen.
Gegen die Anorduungen der Tierärzte kann die Entfcheidung des
Direktors (Bezirkstierarztes) angerufen werden.
VIII. Bichhofackeiie.
8 32, Für die Benüßgung des Viehhofgeleifes find die nach
der Gebührenordnung jeweils beftimmten Gebühren an die ViehHhof-
verwaltung zu entrichten.
Die in den Viehhof verbrachten EijenbahHmwägen müjfen unter
Beachtung der Beftimmungen der ViehHhhHoforduung und der Weifungen
der zuftändigen VBiehhHofbedienfteten fofort entladen, bezw. beladen und
jpäteftens nach 12 Tagesftunden, von BZeitpunkte der AWobjtellung im
ViehHhofe an gerechnet, zur AWbholung wieder bereit geftellt werden.
AZ Tagesjtunden gelten die Stunden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr
abend8, injoferne nicht feuchenpolizeiliche Beftimmungen entgegenftehen.
Für die Erfüllung diefer Verpflichtung find jene verantwortlich, welche
der Eijenbahnwägen fich bedienen.
Bei Neberfhreitung Ddiejer Frijft it für jeden Wagen an die
Egal. Eifenbahnverwaltung das im MNMebengeblührentarife für die Ueber:
jchreitung Der Ladefriften jeweilig Ffeftgefeßte Wangenitandsgeld zu
entrichten.
8 33. Alle mit ViehH beladenen, in den Vichhof verbrachten
Wägen müjflen nach ihHrer Entladung durch die Eifenbahnverwaltung
behufz Reinigung und Desinfektion der ftaatlihen Desinfekionsanftalt
zugeführt werden.
8 34. € ijt verboten, im Viehhofe befindlidhe EijenbahHnwägen
ohne Erlaubnis der mit der Neberwachung beauftragten Bedieniteten
zu entladen vder mit Vieh zu beladen.
€ ift verboten, im Viehhofe Eijenbahnwägen zu beladen, oder
deren Beladung zu geftatten, jo lange ‚nicht die Reinigung Derfelben
gemäß $ 33 ftattgefunden hat.
‚Buwiderhandelnde haften überdies für jeden hieranz entftehenden
Schaden.