910 —-
eine Fassung durch, wonach Preussen vorerst der Herr
blieb, das weitere den Reichsgerichten anheimgegeben
wurde. 1
Die Vereinbarung war im ganzen für Bamberg
Ausserst vorteilhaft. Der; Bischof hätte ihr wohl seinen
Beifall gespendet, wenn nicht gerade in jenen Tagen das
königliche Patent erflossen wäre, das dem Reichshofrat
die Eigenschaft ‚eines höchsten Gerichts absprach und
damit dem Hochstift die Möglichkeit nahm, sich Fürths
wieder zu bemeistern. Die bambergischen Domkapitulare,
die Gebieter in Fürth, wären wohl bereit gewesen, die
Einkünfte aus dem Ort vorübergehend an Friedrich Wilhelm
zu überlassen; aber sie dauernd zu missen, daran dachten sie
nicht. Ausserdem hätten die Besprechungen über die aus-
zutauschenden bambergischen Striche, dann über die
preussischen Aequivalente noch so zahlreiche Schwierig-
keiten zu Tage gefördert, dass das Abkommen ohnehin
nie in Vollzug gesetzt worden wäre. In den Zeitungen
las man zuerst, dass der Bischof den Vertrag nicht
ratifizieren werde; als Kretschmann daraufhin in Bamberg
anfragte, wurde ihm die Meldung bestätigt.” Für Preussen
war die Weigerung nur von Nutzen. Die Landeshoheit
wurde jetzt gegen Bamberg unnachsichtlich und ohne
Entschädigung zur Geltung gebracht.®
Mit Würzburg gelangte Hardenberg noch weniger
vorwärts. Im Juli 1 796 dehnteer den Machtbereich Preussens nur
über die Insassen des Stifts aus, dagegen noch nicht über
{. Ebda.
2. Schreiben Steinleins an Kretschmann vom 10. Juli 1797
R. 44 C. 271). Bericht Hard. vom 22, Juli 1797 (Kretschmann:
Hof und Staat I, 276).
3. Reskr. Hard. an das Departement des Landesministeriums
zu Ansbach d,, d. Hardenberg 21. Juli 1797.