Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

i. Verbotne Ehe, Verführung. Entführung. 213 
Kebsin acht Tage Loch diktiert, „Ime eingepunden die H. von 
Ime ze thun‘“.!?\ 
1] 
A 
Wie in den PO., so wird auch in der Reformation von 1479 
(T. XH, G. 2, 3) bestimmt „das dy eltern nit schuldig sein iren 
Sunen, so sy unter 25 und den töchtern, so sy unter 22 Jarn 
hinter inen iren anherrn und anfrawn oder irer vormünder in 
deren pfleg sie stehn heiraten, in irem leben heiratgüter zu geben, 
und das in versambten heiraten, ain wincklegenos den andern nit 
erben sol“. 1570 wird dies wiederholt eingeschärft, nur mangels 
der Eltern die Beistimmung der Grofseltern und des Vormunds 
bis zum 18. Jahr gefordert.!*) Diese Personen sollen ferner als 
Zeugen bei der Eheschliefsung anwesend oder durch zwei sefs- 
hafte Bürger vertreten sein und nachdem ‚„bilsher sich etlich zu 
Nachts bei Zechen beym tantz In den Rockenstuben, wann sie 
weinig vnd sonst vngeschickt gewest verheyratt, Darauls dann 
vil vnrath erwachsen So sollen hiefüran alle verheyrattung vnd 
heyratt geding abrede In der stath und vndter eins E, rats ver- 
wandten, auff dem lannd vor Mittag geschehen. Welichs personen 
sich Nun hiefüran anderer gestalt verheyratten dieselben will ein 
E. R. mit verweisung der stath, gefeneknuls vnd In beder weg, 
an leib vnd gutt herttigklich straffen‘. 
Nach Mandat v. 1534 will man den Eltern die Möglichkeit 
erteilen, durch Klage vor dem Stadtgericht, die Trennung der 
konsenslosen Ehe zu erwirken. Dasselbe soll auch im Fall von 
„trunkenheit oder unbedachtem gemüt‘‘ der Kontrahenten zulässig 
sein. Im Übrigen aber heiflst es: „wo ayner eine einmal eelich 
genummen oder sie bede sunst aneinander ainich zusage und ge- 
lübd, versprechen oder hanndtstraych, die nach vermög der Recht 
eyn bestendige Ee machen mögen, gethan hetten, so sollen sie 
sölich gelübd vnd zusagen so ferrn es mit wissen und bewilligung 
der Eltern und Vormünder geschehen als bündig und krefftig an- 
einander zu halten schuldig sein‘ Später wird nochmals hervor- 
gehoben, daß die Eltern bei Nichtanfechtung der konsenslosen 
Ehe keinesfalls zur Aussteuer verpflichtet seien.) 
Da aber nach eiznem Zugeständnis den gemeinen Rechten gemäfs 
12) s. n. Kap. 13) Mand. 1570 (Ratsmanuale). 
14) Mand. 1571; in Mand. 1587 finden wir auch die Verpflichtung des 
Pfarrers. die Ehe zehn Tage vor der Einleitung von der Kanzel zu publizieren.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.