i. Verbotne Ehe, Verführung. Entführung. 213
Kebsin acht Tage Loch diktiert, „Ime eingepunden die H. von
Ime ze thun‘“.!?\
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Wie in den PO., so wird auch in der Reformation von 1479
(T. XH, G. 2, 3) bestimmt „das dy eltern nit schuldig sein iren
Sunen, so sy unter 25 und den töchtern, so sy unter 22 Jarn
hinter inen iren anherrn und anfrawn oder irer vormünder in
deren pfleg sie stehn heiraten, in irem leben heiratgüter zu geben,
und das in versambten heiraten, ain wincklegenos den andern nit
erben sol“. 1570 wird dies wiederholt eingeschärft, nur mangels
der Eltern die Beistimmung der Grofseltern und des Vormunds
bis zum 18. Jahr gefordert.!*) Diese Personen sollen ferner als
Zeugen bei der Eheschliefsung anwesend oder durch zwei sefs-
hafte Bürger vertreten sein und nachdem ‚„bilsher sich etlich zu
Nachts bei Zechen beym tantz In den Rockenstuben, wann sie
weinig vnd sonst vngeschickt gewest verheyratt, Darauls dann
vil vnrath erwachsen So sollen hiefüran alle verheyrattung vnd
heyratt geding abrede In der stath und vndter eins E, rats ver-
wandten, auff dem lannd vor Mittag geschehen. Welichs personen
sich Nun hiefüran anderer gestalt verheyratten dieselben will ein
E. R. mit verweisung der stath, gefeneknuls vnd In beder weg,
an leib vnd gutt herttigklich straffen‘.
Nach Mandat v. 1534 will man den Eltern die Möglichkeit
erteilen, durch Klage vor dem Stadtgericht, die Trennung der
konsenslosen Ehe zu erwirken. Dasselbe soll auch im Fall von
„trunkenheit oder unbedachtem gemüt‘‘ der Kontrahenten zulässig
sein. Im Übrigen aber heiflst es: „wo ayner eine einmal eelich
genummen oder sie bede sunst aneinander ainich zusage und ge-
lübd, versprechen oder hanndtstraych, die nach vermög der Recht
eyn bestendige Ee machen mögen, gethan hetten, so sollen sie
sölich gelübd vnd zusagen so ferrn es mit wissen und bewilligung
der Eltern und Vormünder geschehen als bündig und krefftig an-
einander zu halten schuldig sein‘ Später wird nochmals hervor-
gehoben, daß die Eltern bei Nichtanfechtung der konsenslosen
Ehe keinesfalls zur Aussteuer verpflichtet seien.)
Da aber nach eiznem Zugeständnis den gemeinen Rechten gemäfs
12) s. n. Kap. 13) Mand. 1570 (Ratsmanuale).
14) Mand. 1571; in Mand. 1587 finden wir auch die Verpflichtung des
Pfarrers. die Ehe zehn Tage vor der Einleitung von der Kanzel zu publizieren.