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Stadtmagistrat entweder schriftlich einzureichen oder
zu Protokoll zu erklären.
Disziplinarbeschwerden haben keine aufschiebende
Wirkung, wenn die erkannte Strafe 24 Stunden
Arrest, oder 2 Mk. 70 Pf. an Geld nicht über—
steigt.
Ist auf Dienstentlassung oder auf Enthebung
vom Dienste erkannt, so hat eine Beschwerde in—
soferne keine aufschiebende Wirkung, als die vor—
läufige Entfernung vom Dienste und die vor—
läufige Einziehung des Gehaltes durch dieselbe nicht
ausgeschlossen ist.
Im Übrigen kommt allen Disziplinarbeschwerden
aufschiebende Wirkung zu.
/
Yürnberg, den 4. Juli 1890.
Der gtadtmagistrat.
v. Stromer. v. Seiler.