Volltext: Stenographischer Bericht der neunten Generalversammlung Deutscher Müller und Mühlen-Interessenten in Nürnberg vom 12. bis 16. August 1876 (9. 1876 (1877))

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unbegründeter Weise 1 Walze-1 Mahlgang gerechnet werden soll. Be— 
kanntlich leisten ja kaum 2 Walzenstühle soviel als ein Mahlgang! 
Die Magdeburger Feuerversicherungs-Gesellschaft nimmt ferner bei g e— 
mischtem Betriebe von Wasser und Dampf genau das 
Mittel zwischen den Prämien für Dampfkraft und denen 
für Wasserkraft. Vergleichen wir nur den Tarif der Magdebur— 
ger Gesellschaft mit dem der neuen bayr. Brandversicherungskammer. 
so finden wir, daß für Wassermühlen mit Einrichtung älterer Art 
bis 4 Gängen die Sätze gleich hoch sind, daß aber bei allen größeren 
Wassermühlen die Prämien der Landesversicherungskammer wesentllich 
höher sind als die der Magdeburgerin, indem z. B. eine Wassermühle 
von 10 Gängen mit Einrichtung nach neuer Art bei der Magdeburge— 
rin 31 000, bei der bayr. Landesvers.-Kammer aber 9040 zahlt. Ein 
weiterer Unterschied besteht, wie schon oben erwähnt, darin, daß die 
Landesvers.-Kammer bei Mühlen, welche mit Wasser und Dampf arbei— 
ten, den Satz der Dampfmühlen annimmt und auch von diesen beiden 
Arten von Mühlen einen größeren Jahresbeitrag erhebt als wie die 
Magdeburgerin, ferner darin, daß sie einen statt zwei Walzenstühlen 
gleich einen Mahlgang rechnet. 
Der, auf Grund langjähriger Erfahrung von der Magdeburger 
Feuerversicherungsgesellschaft mit den bayr. Müllern vereinbarte Prä— 
mientarif ist, wie aus Vorgesagtem erhellt, also nicht geeignet, um der 
haarsträubenden Prämien-Erhöhung der bayerischen Landesversiche— 
rungsanstalt eine Stütze zu bieten. Da aber die Magdeburgerin so 
viele deutsche Mühlen in Versicherung hat, wie keine andere Versiche— 
rungsanstalt, fo werden auch die Erfahrungen derselben am meisten 
maßgebend sein müssen für die richtige Behandlung der Mühlenversiche— 
rung. Bezüglich der Regulirung des Brandversicherungswesens in 
anderen deutschen Ländern muß ich fest stellen, daß ein Prämientarif 
für Fabriken und gewerbliche Anlagen, ähnlich wie in Bayern nach dem 
neuem Brandkassengesetze, bei keiner andern Brandkasse in Deutschland 
existirt; nur im Herzogthum Braunschweig werden seit dem Jahre 1867 
Fabriken und andere gewerbliche Anlagen, denen ein höherer Grad von 
Feuergefährlichkeit beiwohnt, in ähnlicher Weise nach einer bestimmten 
Klassifikatioa zu erhöhten Beiträgen herangezogen. Sonst werden die 
Beträge zu den Landesbrandkosten überall nach Bedürfniß erho— 
ben und nur hinsichtlich der Revartition derselben ist eine Verschieden— 
heit bemerkbar. 
Ich lasse nun, das, ich über die dies bezügliche Behandlung in 
einigen deutschen Ländern in Erfahrung bringen konnte, folgen. 
1. Königreich Württemberg. 
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In Württemberg herrscht sowohl für die Mühlengebäude als auch 
für die Maschinen und gehenden Werke Versicherungszwang. Sämmt— 
liche Gebäude zerfallen hinsichtlich ihrer Beitragspflicht zu den Braud— 
steuern je nach Bauart und Gewerbsbetrieb in 5 Klassen. Die Mahl— 
mühlen gehören zur 8. Klasse, Oelmühlen zur 4. Klasse, Sägemühlen und
	        
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