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|. Diebstalıl.
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„wer an (ohne) jenes schaden im Korn betroffen wird“; „swer
dem andern sein peltzer (Propfreis) stilet, der gibt je von dem
pawm ain pfunt.‘“)
Die Praxis zeigt sich übrigens sehr schwankend und fällt
mitunter ein sehr strenges Votum. So wird ein vermehrter Garten-
dieb gehenkt, Korndiebe für immer oder zehn Jahre verwiesen.
Das letztere trifft 1527 einen, der in verbotnen Wassern gefischt.
1571 köpft man einen Krebsdieb; mit Baumdieben verfährt man
nicht gxelinder. Das Abhauen einer jungen Linde bewirkt lebens-
längliches KExil.®)
Hinsichtlich des Familien- und Haus-Diebstahls können
Eltern und Kinder der Reformation gemäls nicht kriminell gegen
einander vorgehen; es steht ihnen nur die actio rerum amotarum
frei. Nach späterer Ansicht vermag die Obrigkeit bei grolsem
Diebstahl offiziell einzuschreiten. Bisweilen ersinnt indels der Rat
noch andre Mittel. So stellt er für eine von ihrem Sohn ge-
plünderte Witwe Kuratoren auf und inhaftiert den Lieblosen so-
lange im Thurm, bis er sich zur Herausgabe des Raubes bequemt.
Hausdiebe, vornehmlich diebische Mägde schafft man mit dem
Staupbesen aus der Stadt, ev. unter Zurückbehaltung der Ohren.
Seiner der Entbindung nahen Braut zu Liebe hat man bei einem
Hausdieb mit dem Lochschilling Genüge.’)
Was nun den Tatbestand des Diebstahls anbelangt, so voll-
endet ihn jede heimliche Aneignung einer fremden beweglichen
Sache. Die Frage nach dem Vorhandensein des animus Iueri
faciendi kommt weniger in Berücksichtigung.
Von jeher verfährt man gegen den Dieb gleich unerbittlich
und schonungslos. Nicht nur wegen der Verächtlichkeit seiner
Tat, als auch, da man sich vor ihm nicht so leicht, als vor dem
offnen Bedroher zu schirmen vermag und stets ein Rückfall in
das alte Laster zu besorgen ist, versagt man ihm, was man dem
Totschläger zugesteht: Taidigung mit dem Geschädigten und
Lösung des Halses durch Bufszahlung. Der Dieb gilt als vor-
nehmster der schädlichen Leute, gegen ihn richtet sich haupt-
sächlich die Einführung des Offizialverfahrens. die Halsgerichts-
5) PO. 21.
8; Haderb. I, 1516—1527, 214, 246; s. Sachbesch,
Pef. Tit. 15. Ges. 2: Rtb. V. 3. StA: Rtschlb. XLIX, 564, 41.