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Betrich,
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die Benübung des ftädt. Vieh- md Schlachthofes auf Grund der
in Mitte Kegeuden Erfahrung demnächft durchgefehen und ent]prechend
ergänzt und abgeändert werden follen.
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Mlle von den amtlichen Fleifchbejchauern Dbeanftandeten ge-
cOhfachteten Tiere und CEiigeweide werden fofort von dem zuftändigen
Hallenmeifter polizeilich befchlagnahmt und durch den Amts{chlächter
aL die Sanitätsanftalt (AUmtsfchlachthaus) gebracht. Bis Leßteres
gefchehen fanır, werden die Eingeweide in verfchließbare eiferne
xwäften gelegt, von welchen in jeder Schlachthalle zwei aufgeftellt
nd. Sin Uutsfchlachthaufe werden danı nach Schluß der Schlacht-
zeit vom Direktor (Bezirkstierarzt) die Jämtlichen beanftandeten Tiere
und Eingeweide nochmals unterfucht und wird Über deren Ver-
wendung Verfügung getroffen. Gegen diefe fteht den Betroffenen
das Kecht der Befchwerde zur kfal. Megierung von Mittelfranken,
Kammer des Iımern, Berufung auf das Oberautachten des fal. Kreis-
ierarztes 31.
Die für ungenießbar befundenen Tiere, Sleifchteile und Ein-
zeweide fommen zunächft in die Zotenfammer zur Berwahrung 111D
von Da aus, fobald ausreichendes Material beifammen ift, 1 den
VBerbreumumngsofen des Schlachthofes. Der Speck der ungenießbaren
Schweine darf vorher abgetrennt und nachdem er durch Impräg-
nierung ungenießbar gemacht worden ift, zum technifchen SGebrauche
verwendet werden.
Die bereit auf dem Iransport verendeten, tot aufommenden
Tiere, Jowie alle im Schlacht- und Bichhofe verendeten Tiere werden
‚licht verbrannt, fondern dem Wafenmeifter zur Vernichtung über:
chen.
Mlle im Trichienfchauamte für trichinds8 erfanıten Schweine
fommen chenfall® Janıt allen Eingeweiden in die Sanitätsanftalt.
Der CSpeck darf Hier unter amtlicher Aufjicht ausgefchmoßzen 11D
dan beliebig verwendet werden. Das Heifch und die Eingeweide
werdeit Durch Verbreiten in dem fchon erwähnten Berbremunagsofen